Language of document :

Klage, eingereicht am 17. Dezember 2014 – Banco Espírito Santo/Kommission

(Rechtssache T-814/14)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Banco Espírito Santo, S. A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und L. Bordalo e Sá)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

§ 9 und § 18 des Anhangs II des Beschlusses der Europäischen Kommission C (2014) 5682 final vom 3. August 2014, Staatliche Beihilfe Nr. 39250 (2014/N) – Portugal, Abwicklung der Banco Espírito Santo, S. A., für nichtig zu erklären, soweit damit der Klägerin (Banco Espírito Santo, S. A. [oder BES]) die Verantwortung für die Zahlung der Vergütung des Monitoring Trustee (mit der Überwachung beauftragter Treuhänder) oder anderer Kosten des Monitoring Trustee auferlegt wird oder diese Bestimmungen in diesem Sinne ausgelegt werden können;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Anwendung des Vertrags – Verpflichtung der BES zur Tragung der Kosten, die mit der Überwachung der Erfüllung der von der Portugiesischen Republik eingegangenen Verpflichtungen verbunden sind

Der BES seien Verpflichtungen in Bezug auf das Verhalten eines Dritten auferlegt worden, denen sie nicht zugestimmt habe, aus denen sie keine Vorteile ziehe, die nicht nach Kriterien ausgewählt worden seien, die die Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlich günstigsten Lösung gewährleisteten, und die den Gläubigern und Aktionären der BES zum Nachteil gereichen könnten;

nach dem angefochtenen Beschluss werde der Monitoring Trustee vom Abwicklungsfonds ernannt. Wenn die Portugiesische Republik jedoch nur einen einzigen Monitoring Trustee zu ernennen habe, dürften die Kosten für dessen Vergütung nicht vollständig der BES auferlegt werden. Diese Lösung stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die den staatlichen Beihilfen zugrundelägen: i) Sie verstärke die Vorteile für die Brückenbank, da diese von Abwicklungskosten befreit werde, die sie andernfalls von Gesetzes wegen zu tragen gehabt hätte; ii) sie verzerre den Wettbewerb zugunsten der Brückenbank, indem sie diese von Kosten befreie, die bei der Genehmigung der staatlichen Beihilfe nicht quantifiziert worden seien;

die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen böten keine Grundlage für die Verpflichtung der BES zur Zahlung der Vergütung des Monitoring Trustee, da die BES bekanntlich weder Adressatin des Beschlusses noch Begünstigte der Beihilfe sei;

die ab 2016 anwendbare Verordnung (EU) Nr. 806/2014 über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus enthalte, abgesehen davon, dass sie in Art. 19 die Figur des Treuhänders vorsehe, keine neuen Regelungen für diesen Bereich, so wie auch die Verordnung Nr. 1093/2010 und die Richtlinie 2014/59/EU, deren Umsetzungsfristen noch nicht abgelaufen seien, nichts Neues enthielten;

im Rahmen des Unionsrechts sowie im Rahmen der Tätigkeiten der GD COMP (Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission), der für die Ausarbeitung des nun angefochtenen Beschlusses verantwortlichen Dienststelle, gebe es in Bezug auf die Figur des Monitoring Trustee und dessen Vergütung feste Auslegungsvorschriften, die zur Füllung der Regelungslücken im vorliegenden Fall dienen könnten, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Vergütung des Monitoring Trustee, die mit dem Einverständnis der Parteien festgelegt werden müsse, unbeschadet der Genehmigung durch die Europäische Kommission, der erforderlichen Unabhängigkeit und der zu gewährenden Mittel;

die Europäische Kommission dürfe der Klägerin nicht vorschreiben, wie die Vergütung des Monitoring Trustee in der Praxis zu erfolgen habe, weshalb die verbindliche Auferlegung dieser finanziellen Belastung durch die Europäische Kommission (d. h., die Auferlegung ohne vorherige Zustimmung der BES, allein schon in Bezug auf die Höhe) keine Rechtsgrundlage habe, weder in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 noch in anderen Rechtsvorschriften;

die Europäische Kommission selbst führe im angefochtenen Beschluss lediglich aus, dass die Vergütung des Monitoring Trustee der Bad Bank obliege, und dass diese Vergütung „so ausgestaltet sein muss, dass sie die Unabhängigkeit und die Effizienz des Treuhänders bei der Ausführung seines Auftrags nicht beeinträchtigt“. Die Vergütungsstruktur, insbesondere die Ausgestaltung der Vergütung in der Praxis und ihre Grenzen, seien somit nicht konkret festgelegt.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Selbstbindung der Verwaltung

Die Kommission habe insoweit gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen, als der angefochtene Beschluss der BES die mit dem Monitoring Trustee verbundenen Kosten auferlege oder eine dahingehende Auslegung dieses Beschlusses möglich sei;

dies gelte erst recht angesichts der Tatsache, dass die BES als Dritte in Bezug auf den Beschluss vollkommen von dem Verfahren zur Beauftragung des Monitoring Trustee ausgeschlossen gewesen sei und somit nicht, ohne dass die Mittel und die Unabhängigkeit, die durch den Beschluss verlangt würden, beeinträchtigt worden wären, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen (und der Treuhänderpflichten ihrer Treuhänder) habe sicherstellen können, um zu gewährleisten, dass diese Überwachung der Verpflichtungen eine geringere finanzielle Belastung für die BES darstelle.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie die BES zur einseitigen und vollständigen Übernahme von Kosten verpflichtet habe, die angesichts der derzeitigen finanziellen Lage des BES als Institut, das Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme sei, nicht nur außerordentlich belastend und hoch seien, sondern auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne überschritten;

dies sei umso mehr der Fall, als die Verantwortung für diese Kosten, da sie nicht in Form von Verpflichtungen vom portugiesischen Staat übernommen werde, auf die Europäische Kommission selbst zurückfalle, im Rahmen der Ausübung ihrer eigenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Abwicklung von Banken und der Erfüllung der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen übernommenen Verpflichtungen.