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Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2015 – Banco Espírito Santo/Kommission

(Rechtssache T-814/14)1

(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo, SA – Gründung einer Brückenbank – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Von den portugiesischen Behörden abgegebene Verpflichtungszusagen – Kontrolle der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch einen Monitoring Trustee – Zahlung der Vergütung des Monitoring Trustee durch die Bad Bank – Antrag auf teilweise Nichtigerklärung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Banco Espírito Santo, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und L. Bordalo e Sá)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, M. França und P.-J. Loewenthal)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Rn. 9 und 18 des Anhangs II des Beschlusses der Kommission C (2014) 5682 final vom 3. August 2014, Staatliche Beihilfe Nr. SA.39250 (2014/N) – Portugal, Abwicklung der Banco Espírito Santo, S. A., soweit damit der Klägerin die Verantwortung für die Zahlung der Vergütung oder anderer Kosten des Monitoring Trustee auferlegt wird, der beauftragt ist, für die Erfüllung der von der Portugiesischen Republik eingegangenen Verpflichtungen Sorge zu tragen, oder diese Bestimmungen in diesem Sinne ausgelegt werden können

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Streithilfeantrag der Portugiesischen Republik ist erledigt.

Die Banco Espírito Santo, SA trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission entstandenen Kosten.

Die Banco Espírito Santo, SA, die Europäische Kommission und die Portugiesische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.

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1     ABl. C 118 vom 13.4.2015.