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Klage, eingereicht am 18. Februar 2014 – PT Pelita Agung Agrindustri/Rat

(Rechtssache T-121/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PT Pelita Agung Agrindustri (Medan, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315, S. 2) für nichtig zu erklären, soweit sie der Klägerin einen Antidumpingzoll auferlegt, und

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Das Antidumping-Übereinkommen der WTO erlaube nicht, Kosten aus dem einfachen Grund zu berichtigen, dass diese niedriger als auf anderen Märkten oder durch staatliche Intervention „verzerrt“ seien. Somit sei Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51; im Folgenden: Grundverordnung) für nicht anwendbar zu erklären, soweit er eine solche Möglichkeit der Berichtigung von Kosten vorsehe.

Die Berichtigung der Kosten für Crude Palm Oil (CPO) stelle im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung dar. Die Klägerin rügt im Einzelnen, dass

der erforderliche Nachweis, auf dessen Grundlage geschlussfolgert worden sei, dass die CPO-Kosten auf dem indonesischen Markt verzerrt seien, fehle und der Rat und die Europäische Kommission (im Folgenden: Organe) einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie festgestellt hätten, dass die CPO-Preise auf dem indonesischen Markt verzerrt seien;

die Organe durch die Verwendung des Referenzausfuhrpreises (HPE) zur Berichtigung der Kosten diese nicht auf einer, wie in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung gefordert „angemessenen Grundlage“ und/oder auf der Grundlage von „Quellen ..., die von diesen Verzerrungen nicht betroffen sind“ berichtigt hätten, und

Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung keine Berichtigung der Kosten in Situationen zulasse, in denen die Preise einfach nur angeblich „niedrig“ seien.

Die Organe hätten einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hätten, dass die CPO-Ankaufspreise der Klägerin bei verbundenen Parteien verzerrt seien. Die Organe hätten insbesondere einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hätten, dass die Ankaufspreise der Klägerin bei verbundenen Unternehmen nicht marktüblich seien.

Mit der Bestimmung der angemessenen Gewinnspanne habe der Rat nicht den gesetzlichen Pflichten aus Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung entsprochen. Nach diesem Artikel dürfe der Betrag eines angemessenen Gewinns nicht höher sein als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.

Mit ihrer Weigerung, eine angemessene Berichtigung unter Berücksichtigung des mit der Zertifizierung der Konformität mit der RED-Richtlinie verbundenen Preisaufschlags durchzuführen, hätten die Organe den Sachverhalt offensichtlich falsch beurteilt und gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen, da die Ausfuhrpreise der Klägerin nicht objektiv mit dem Richtpreis des Wirtschaftszweigs der Union verglichen worden seien. Des Weiteren hätten die Organe die Klägerin durch die Weigerung, die notwendige Berichtigung für die RED-Zertifizierung durchzuführen, im Vergleich zu anderen indonesischen Herstellern in unzulässiger Weise diskriminiert.

Die Organe hätten gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hätten, dass die Doppelzählungsregelungen nicht zu dem Wirtschaftszweig der Union entstandenen Schädigung beigetragen hätten.

Die Organe hätten die von der Klägerin im Lauf der Untersuchung vorgebrachten Informationen und Argumente nicht berücksichtigt. Dadurch hätten sie nicht nur ihre Sorgfaltspflicht und ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, indem sie nicht sorgfältig und unvoreingenommen alle ihnen vorliegenden relevanten Hinweise geprüft hätten, sondern auch die Pflicht aus Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung sowie die Pflicht nicht erfüllt, die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung zu liefern.