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Klage, eingereicht am 14. Februar 2014 – Gappol Marzena Porczyńska/HABM – GAP (ITM) – (GAPPol)

(Rechtssache T-125/14)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: PP Gappol Marzena Porczyńska (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberaterin J. Gwiazdowska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: GAP (ITM), Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Dezember 2013 in der Sache R 686/2013-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „GAPPol“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 25 und 37 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 346 165.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarken „GAP“, Gemeinschaftsbildmarken mit dem Wortbestandteil „GAP“ sowie nationale Wortmarken „GAP“ und nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil „GAP“ für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.