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Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2015 – Finnland/Kommission

(Rechtssache T-124/14)1

(ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Entwicklung des ländlichen Raums – Punktuelle finanzielle Berichtigung – Förderfähigkeit von Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Maschinen und Anlagen – Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Art. 55 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1974/2006)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und S. Hartikainen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Aalto, J. Aquilina, P. Rossi und T. Sevón)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 338, S. 81), soweit bestimmte Ausgaben der Republik Finnland in Höhe von 927 827,58 Euro wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Union von der Finanzierung durch die Union im Rahmen des ELER ausgeschlossen werden

Tenor

Der Durchführungsbeschluss 2013/763/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit bestimmte Ausgaben der Republik Finnland in Höhe von 927 827,58 Euro wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Union von der Finanzierung durch die Union im Rahmen des ELER ausgeschlossen werden.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

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1     ABl. C 124 vom 12.5.2014.