Language of document : ECLI:EU:T:2016:342

Rechtssache T‑122/14

Italienische Republik

gegen

Europäische Kommission

„Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird – Zwangsgeld – Beschluss über die Festsetzung des Zwangsgelds – Methode für die Berechnung der bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze – Zinseszinsen“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2016

Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Zahlung von Zinsen gerechtfertigt durch die Notwendigkeit, die frühere Lage wiederherzustellen – Berechnung des Zinssatzes nach der Zinseszinsformel – Verordnung Nr. 794/2004 – Zeitlicher Geltungsbereich – Bestimmung der Zinsberechnungsmethode, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwenden war– Verweisung auf nationales Recht

(Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13)

Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV], dass der Zinssatz bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet wird und für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig sind, jedoch ist diese Bestimmung nach Art. 13 Abs. 5 dieser Verordnung nur bei Rückforderungsentscheidungen anwendbar, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, also nach dem 20. Mai 2004, bekannt gegeben wurden. Daher ist Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung als solcher in zeitlicher Hinsicht nicht auf eine einem Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebene Entscheidung anwendbar, mit der die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe angeordnet wird.

In Ermangelung einer einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmung obliegt insoweit die Festlegung, ob die Zinsen im vorliegenden Fall nach der Zins- oder der Zinseszinsformel zu berechnen sind, dem nationalen Recht. Folglich können bei Rückforderungsentscheidungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 getroffen wurden, nur dann Zinseszinsen berücksichtigt werden, wenn dies dem normalerweise angewandten nationalen Recht entspricht.

(vgl. Rn. 59-61, 64, 65)