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Klage, eingereicht am 23. Oktober 2009 - Purvis/Europäisches Parlament

(Rechtssache T-439/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Robert Purvis (Saint-Andrews, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 9. März und 1. April 2009 insofern für rechtswidrig zu erklären, als sie das zusätzliche Altersversorgungssystem ändern und die besonderen Zahlungsmodalitäten des zusätzlichen Ruhegehalts der Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten des Parlaments, die diesem Altersversorgungssystem freiwillig beigetreten sind, beseitigen;

die Entscheidung des Parlaments vom 7. August 2009, mit der es abgelehnt wird, 25 % des Ruhegehalts des Klägers in Form einer Kapitalleistung zu zahlen, für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die in Ausführung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem in Anlage VIII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments in der durch Entscheidung des Parlaments vom 9. März 2009 geänderten Fassung ergangene Entscheidung des Parlaments vom 7. August 2009, mit der der Antrag des Klägers, ihm seine zusätzliche Altersversorgung ab August 2009 zum Teil (25 %) in Form einer Kapitalleistung und zum Teil in Form einer Rente zu zahlen, abgelehnt wird.

Der Kläger stützt seine Klage in der Sache auf vier Rügen:

Verletzung seiner erworbenen Rechte und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes;

Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit;

Verstoß gegen Art. 29 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, wonach die Quästoren und der Generalsekretär über die Auslegung und die strikte Anwendung dieser Regelung wachen;

Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Durchführung der Verträge und Nichtigkeit der reinen Willensklauseln.

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