Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 – SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission
(Rechtssache T-384/09)1
(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Verteidigungsrechte – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begründungspflicht – Geldbußen – Gleichbehandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Verhältnismäßigkeit – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (Unterneukirchen, Deutschland) und SKW Stahl-Metallurgie GmbH (Unterneukirchen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Birnstiel, S. Janka und S. Dierckens, dann Rechtsanwälte A. Birnstiel und S. Janka)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. von Lingen und A. Antoniadis im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Gigaset AG (vormals Arques Industries AG) (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grave, A. Scheidtmann und B. Meyring)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit sie die Klägerinnen betrifft, sowie, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der den Klägerinnen durch diese Entscheidung auferlegte Geldbuße
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und die SKW Stahl-Metallurgie GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.
Die Gigaset AG trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 297 vom 5.12.2009.