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Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 – SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission

(Rechtssache T-384/09)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Verteidigungsrechte – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begründungspflicht – Geldbußen – Gleichbehandlung – Mildernde Umstände – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren – Verhältnismäßigkeit – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (Unterneukirchen, Deutschland) und SKW Stahl-Metallurgie GmbH (Unterneukirchen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Birnstiel, S. Janka und S. Dierckens, dann Rechtsanwälte A. Birnstiel und S. Janka)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. von Lingen und A. Antoniadis im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Gigaset AG (vormals Arques Industries AG) (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grave, A. Scheidtmann und B. Meyring)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit sie die Klägerinnen betrifft, sowie, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der den Klägerinnen durch diese Entscheidung auferlegte Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und die SKW Stahl-Metallurgie GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

Die Gigaset AG trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 297 vom 5.12.2009.