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Klage, eingereicht am 28. September 2009 - Fuller & Thaler Asset Management/HABM (BEHAVIOURAL INDEX)

(Rechtssache T-383/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fuller & Thaler Asset Management, Inc. (San Mateo, Vereinigten Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juni 2009 in der Sache R 138/2009-1 aufzuheben;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BEHAVIOURAL INDEX" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die Bedeutung und Syntax der Marke sowie ihre Eignung als unmittelbar und direkt beschreibender Begriff für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen irrig beurteilt habe, (ii) es verabsäumt habe, von sich aus Tatsachen nachzuweisen, die zeigten, dass die betreffende Gemeinschaftsmarke von den relevanten Verkehrskreisen als beschreibend aufgefasst werde, auch wenn die Kammer richtig zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich bei den relevanten Verkehrskreisen um ein Fachpublikum handele; und (iii) nicht das Allgemeininteresse berücksichtigt habe, das diesem Eintragungshindernis zugrunde liege, und insoweit aus dem vorliegenden Beweismaterial nicht schlüssig hergeleitet habe, dass im Bereich der beteiligten Fachkreise mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit andere Händler den Wunsch haben könnten, die fragliche Gemeinschaftsmarke ihrerseits zu verwenden.

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