Language of document : ECLI:EU:T:2010:276

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

2. Juli 2010(*)

„Streithilfe – Vertraulichkeit“

In der Rechtssache T‑384/09

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG mit Sitz in Unterneukirchen (Deutschland) und

SKW Stahl-Metallurgie GmbH mit Sitz in Unterneukirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, S. Janka und S. Dierckens,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch N. von Lingen und A. Antoniadis als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Pulver und Späne von Calciumcarbidgranulaten sowie auf dem für Magnesiumgranulate zur Preisfestsetzung, Marktaufteilung und zum Austausch von Informationen in einem wesentlichen Teil des EWR, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

1        Die Kommission stellte mit Entscheidung K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie, im Folgenden: Entscheidung) u. a. fest, dass die Klägerinnen, die SKW Stahl-Metallurgie GmbH (im Folgenden: SKW) und die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (im Folgenden: SKW Holding) sowie die ARQUES Industries AG (im Folgenden: Arques) dadurch gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR verstoßen hätten, dass sie sich in einem wesentlichen Teil des EWR an einem Kartell auf dem Markt für Pulver und Späne von Calciumcarbidgranulaten sowie auf dem für Magnesiumgranulate beteiligt hätten (Art. 1 der Entscheidung).

2        Die Kommission erlegte den genannten Unternehmen als Gesamtschuldnern eine Geldbuße in Höhe von 13 300 000 Euro auf (Art. 2 Buchst. f der Entscheidung) und gab ihnen auf, die Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen sei, und die in Art. 1 beschriebenen Handlungen und Verhaltensweisen sowie alle Handlungen und Verhaltensweisen, die einen ähnlichen oder gleichen Zweck bzw. eine ähnliche oder gleiche Wirkung haben können (Art. 3 der Entscheidung), zu unterlassen. Diese Entscheidung war u. a. an die Klägerinnen und an Arques gerichtet (Art. 4 der Entscheidung).

3        Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich hierzu, dass die Kommission eine direkte Beteiligung von SKW an dem Kartell festgestellt hat (226. Erwägungsgrund der Entscheidung). Hinsichtlich von SKW Holding und Arques meinte die Kommission, dass diese Gesellschaften für das Verhalten von SKW haften müssten, weil sie im Zeitraum der Zuwiderhandlung die Möglichkeit gehabt hätten, auf das Verhalten von SKW auf dem Markt einen entscheidenden Einfluss auszuüben, und einen derartigen Einfluss tatsächlich ausgeübt hätten (227. Erwägungsgrund der Entscheidung).

 Verfahren

4        Mit am 1. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Klägerinnen gegen die Entscheidung Klage erhoben. Sie beantragen, die Entscheidung, soweit sie sie betrifft, aufzuheben oder, hilfsweise, die ihnen auferlegte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

5        Die Kommission hat beantragt, die Klage abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

6        Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter der Rechtssachenummer T‑395/09 eingetragen worden ist, hat auch Arques Klage erhoben, und zwar auf Aufhebung der Art. 1 bis 4 der Entscheidung, soweit diese Entscheidung sie betrifft; hilfsweise beantragt sie, die Art. 1 und 3 der Entscheidung aufzuheben, soweit diese Entscheidung sie betrifft, und/oder die ihnen mit Art. 2 Buchst. f der Entscheidung auferlegte Geldbuße herabzusetzen sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

7        Mit Schriftsatz, der am 21. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Arques beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden.

8        Die Klägerinnen und die Kommission haben zu diesem Streithilfeantrag schriftliche Erklärungen eingereicht, die am 22. bzw. 23. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind.

9        Mit Schriftsatz, der am 22. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Teile der Klageschrift und ihrer Anlagen gegenüber Arques vertraulich zu behandeln.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

10      Arques macht geltend, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits habe. Sie trägt hierzu vor, dass die Rechtmäßigkeit der mit der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße von der Rechtmäßigkeit der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße abhänge. In der Entscheidung sei ihr nämlich allein deshalb eine Geldbuße auferlegt worden, weil sie mit den Klägerinnen eine wirtschaftliche Einheit bilde. Falls die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße aufgehoben werden sollte, müsse die Entscheidung, Arques mit einer Geldbuße zu belegen, zurückgenommen werden.

11      Das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363), könne zu keinem anderen Ergebnis führen, denn – im Gegensatz zu der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei – habe Arques die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache selbst fristgemäß angefochten, so dass die Entscheidung ihr gegenüber nicht bestandskräftig geworden sei.

12      Die Klägerinnen erheben Einwände gegen den Streithilfeantrag von Arques. Arques hat ihrer Ansicht nach kein unmittelbares und tatsächliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits.

13      Erstens machen sie geltend, dass es sich bei einer Entscheidung wie der hier in Rede stehenden um ein Bündel von Einzelfallentscheidungen handele; daher habe ein Adressat der Entscheidung kein unmittelbares Interesse am Ausgang einer von einem anderen Adressaten gegen die fragliche Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsklage. Daraus folge entgegen dem Vorbringen von Arques, dass weder ein Urteil, mit dem der von den Klägerinnen erhobenen Klage stattgegeben werde, noch ein diese Klage abweisendes Urteil für Arques irgendwelche unmittelbaren Folgen hätte.

14      Zweitens könne die Tatsache, dass die Klägerinnen und Arques gesamtschuldnerisch zur Zahlung derselben Geldbuße verurteilt worden seien, zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn nämlich die Entscheidung in Bezug auf eines der Unternehmen aufgehoben werden sollte, denen dieselbe Geldbuße als Gesamtschuldnern auferlegt worden sei, hindere dies die Kommission nicht daran, gegen die anderen Unternehmen vorzugehen, um von ihnen die gesamte Geldbuße zu erheben.

15      Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass Arques jedenfalls kein berechtigtes Interesse daran habe, dem Rechtsstreit beizutreten. Sie tragen hierzu vor, dass sich die von ihnen erhobene Klage auf verschiedene Verfahrens‑ und Rechtsfehler stütze, die die Kommission zu ihrem Nachteil begangen habe und die Arques nicht beträfen, deren Klage sich auf andere Klagegründe stütze.

16      Viertens laufe eine etwaige Zulassung von Arques als Streithelferin ihren eigenen Interessen zuwider und sei unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht zu rechtfertigen, da eine solche Streithilfe keinen Nutzen hätte, sondern im Gegenteil das Verfahren verzögern und den Klägerinnen zusätzliche Belastungen und Kosten verursachen würde.

17      Daher beantragen die Klägerinnen, den Streithilfeantrag zurückzuweisen und Arques die Kosten aufzuerlegen.

18      Auch die Kommission erhebt Einwände gegen den Streithilfeantrag. Sie macht geltend, dass Arques kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Bescheidung der Klageanträge in der vorliegenden Rechtssache habe, sondern allenfalls ein mittelbares und potenzielles Interesse. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die Klägerinnen – ohne die Feststellung der Zuwiderhandlung als solche in Frage zu stellen – die Aufhebung der Entscheidung nur insoweit begehrten, als diese sie selbst betreffe, oder, hilfsweise, die ihnen auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen. Unter diesen Umständen ändere eine etwaige Aufhebung oder Herabsetzung der den Klägerinnen auferlegte Geldbuße keineswegs die Höhe der Geldbuße, die gegen Arques verhängt worden sei, und wäre für diese daher von Nachteil, weil dadurch die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerinnen für die Geldbuße verringert und die alleinige Haftung von Arques erhöht würde.

19      Hinzu komme, dass das Vorbringen der Klägerinnen zur Stützung der Klageanträge nur deren eigene Situation betreffe und keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeit von Arques für die mit der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung oder auf die Höhe der Arques auferlegten Geldbuße habe. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass – selbst wenn das Gericht den Klageanträgen der Klägerinnen stattgeben sollte –, dies die Rechtmäßigkeit der gegen Arques festgesetzten Geldbuße nicht berühren könne.

20      Demzufolge beantragt die Kommission ebenso wie die Klägerinnen, den Streithilfeantrag zurückzuweisen und Arques die Kosten aufzuerlegen.

 Würdigung durch den Präsidenten

21      Der Streithilfeantrag ist gemäß Art. 115 der Verfahrensordnung gestellt worden.

22      Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits – mit Ausnahme von Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union – glaubhaft machen können, diesem Rechtsstreit beitreten.

23      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne der genannten Vorschrift nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs‑ und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Unter dem Begriff „Ausgang“ des Rechtsstreits ist nämlich die beim angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Streithilfeantrags ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Gerichts vom 17. Februar 2010, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T‑587/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft betrifft, wie die Kommission im 205. Erwägungsgrund der Entscheidung bemerkt, die Tätigkeit von Unternehmen. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass unter dem Begriff des Unternehmens in diesem Zusammenhang eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Beschluss Fresh Del Monte Produce/Kommission, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Tochtergesellschaft, deren Kapital zu 100 % von ihrer Muttergesellschaft gehalten wird, Mutter‑ und Tochtergesellschaft ein Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden und dass eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission,C‑97/08 P, I‑0000, Randnrn. 59 und 60). Dieselben Erwägungen kommen im Wesentlichen auch im 206. Erwägungsgrund der Entscheidung zum Ausdruck.

26      Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen und Arques in der Zeit vom 30. August 2004 bis 16. Januar 2007 – dem Zeitpunkt, zu dem die mit der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung, soweit es die Klägerinnen betrifft, beendet wurde – im Hinblick auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln eine „wirtschaftliche Einheit“ gebildet hätten, denn SKW habe nicht autonom am Markt agiert, da sie eine 100 %ige Tochtergesellschaft von SKW Holding sei. Der Entscheidung zufolge war Letztere bis zum 30. November 2006 eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Arques. Was den Zeitraum vom 30. November 2006 bis 16. Januar 2007 angeht, wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass Arques Mehrheitsaktionär von SKW Holding gewesen sei und dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass „die Muttergesellschaften … einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausübten“ (Erwägungsgründe 26 bis 28 und 227 der Entscheidung).

27      Die Klägerinnen begehren im Rahmen der vorliegenden Klage, wie sich aus der vorstehenden Randnr. 4 ergibt, die Entscheidung, soweit sie sie betrifft, aufzuheben oder, hilfsweise, die ihnen mit Art. 2 Buchst. f der Entscheidung auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.

28      Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen und Arques in der Entscheidung im Hinblick auf die Anwendung von Art. 81 EG als ein und dasselbe Unternehmen angesehen und wegen ein und derselben mit dem Marktverhalten von SKW zusammenhängenden Zuwiderhandlung mit einer Sanktion belegt wurden, während Arques für die Zuwiderhandlung lediglich deshalb verantwortlich gemacht wurde, weil zwischen ihr und den Klägerinnen eine wirtschaftliche Einheit bestehe. Außerdem wurde den Klägerinnen und Arques ein und dieselbe Geldbuße als Gesamtschuldnern auferlegt. Arques muss deshalb in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen auftreten können (vgl. in diesem Sinne Beschluss Fresh Del Monte Produce/Kommission, Randnrn. 29 und 30).

29      Der Umstand, dass Arques selbst ein eigenständiges Recht besaß, gegen die Entscheidung Klage zu erheben, und eine derartige Klage tatsächlich erhoben hat, ist entgegen dem Vorbringen der Parteien für die Beantwortung der Frage, ob sie ein berechtigtes Interesse daran habe, dem Rechtsstreit beizutreten, unerheblich (vgl. in diesem Sinne Beschluss Fresh Del Monte Produce/Kommission, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Nach alledem ist festzustellen, dass das von Arques geltend gemachte Interesse, dem vorliegenden Rechtsstreit beizutreten, als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung anzusehen ist. Demzufolge ist dem Streithilfeantrag stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss Fresh Del Monte Produce/Kommission, Randnr. 32).

31      Da die in Art. 24 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehene Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union am 5. Dezember 2009 veröffentlicht worden ist, ist der Streithilfeantrag innerhalb der nach Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist gestellt worden, und der Streithelferin stehen die in Art. 116 §§ 2 bis 4 der Verfahrensordnung vorgesehenen Rechte zu.

32      Die Klägerinnen haben jedoch gemäß Art. 116 § 2 der Verfahrensordnung beantragt, bestimmte vertrauliche Teile der Akten von der Übermittlung an die Streithelferin auszunehmen, und haben für die Zwecke dieser Übermittlung eine nichtvertrauliche Fassung der fraglichen Schriftsätze und Akten vorgelegt.

33      Die Übermittlung der den Parteien zugestellten und gegebenenfalls noch zuzustellenden Schriftstücke an die Streithelferin ist daher zu diesem Zeitpunkt auf eine nichtvertrauliche Fassung zu beschränken. Eine Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung ergeht gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der hierzu möglicherweise vorgetragenen Einwände und Bemerkungen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die ARQUES Industries AG wird in der Rechtssache T‑384/09 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen.

2.      Der Kanzler übermittelt der Streithelferin eine nichtvertrauliche Fassung jedes den Parteien zugestellten Schriftstücks.

3.      Der Streithelferin wird eine Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gesetzt. Die Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags bleibt vorbehalten.

4.      Der Streithelferin wird eine Frist zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt, unbeschadet der Möglichkeit, diesen gegebenenfalls später, nach einer Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung, zu ergänzen.

5.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 2. Juli 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Vilaras


* Verfahrenssprache: Deutsch.