Language of document : ECLI:EU:C:2018:834

Rechtssache C249/17

Ryanair Ltd

gegen

The Revenue Commissioners

[Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland)]

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Begriff des Steuerpflichtigen – Holdinggesellschaft – Vorsteuerabzug – Ausgaben im Zusammenhang mit Beratungsdienstleistungen, die für die Zwecke des Erwerbs von Anteilen einer anderen Gesellschaft in Anspruch genommen wurden – Absicht der Erwerbergesellschaft, für die Zielgesellschaft Geschäftsführungsleistungen zu erbringen – Keine Erbringung solcher Dienstleistungen – Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die erbrachten Leistungen belastet waren“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtiger – Wirtschaftliche Betätigung – Begriff – Vorbereitende wirtschaftliche Tätigkeiten – Absicht einer Gesellschaft, die gesamten Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben – Einbeziehung – Vorsteuerabzug – Im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen getätigte Ausgaben für Beratungsdienstleistungen – Recht zum Vorsteuerabzug – Nichtausübung der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit – Keine Auswirkung

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 4 und 17)

Die Art. 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die beabsichtigt, die gesamten Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber Letzterer auszuüben, das Recht, die für die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen, die sie im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebots in Anspruch genommen hatte, entrichtete Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzuziehen, auch dann verleihen, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde, sofern diese Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet sind.

(vgl. Rn. 32 und Tenor)