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Amtsblattmitteilung

 

Klage von Frau Elisabetta Dami gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 19. November 2004

(Rechtssache T-466/04)

(Sprache der Klageschrift: Französisch)

Frau Elisabetta Dami, wohnhaft in Milano (Italien), hat am 19. November 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Paolo Guido Beduschi und Silvia Giudici.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Zweiten Beschwerdekammer: The Stilton Cheese Makers Association.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das an das Amt gerichtete und gemeinsam unterzeichnete Schreiben vom 4. Juni 2004 keine Erklärung zur Beendigung des streitigen Verfahrens vor der Beschwerdekammer darstellt, sondern einen bloßen Aussetzungsantrag;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes vom 20. September 2004 in der Sache R 973/2002-2 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Die Klägerin.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Wortmarke "GERONIMO STILTON" für Waren und/oder Dienstleistungen der Klassen 16 (Bücher usw.), 25 (Bekleidungsstücke usw.), 28 (Spiele usw.), 29 (Fleisch usw.), 30 (Kuchen usw.) und 41 (Dienstleistungen im Bildungsbereich usw.) - Anmeldung Nr. 1 345 503.
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder

des Widerspruchszeichens:

The Stilton Cheese Makers Association.
Widerspruchsmarke oder -zeichen:Nationale Wortmarke "STILTON"; Herkunftsbezeichnungen WHITE STILTON CHEESE und BLUE STILTON CHEESE.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Stattgabe des Widerspruchs für die Klassen 29 und 30.
Entscheidung der Beschwerdekammer:Die Beschwerdekammer hat angenommen, dass nach Änderungen des Warenverzeichnisses durch ein gemeinsames Schreiben der Beteiligten vom 4. Juni 2004 der Widerspruch zurückgezogen und damit das Verfahren beendet worden ist. Nach Auffassung der Beschwerdekammer war damit nur noch über die Kosten zu entscheiden; sie hat jedem Beteiligten seine eigenen Kosten und Auslagen im Widerspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren auferlegt.
Klagegründe:Die Klägerin macht geltend, dass das Schreiben vom 4. Juni 2004 nur ein bloßer Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gewesen sei, um den Beteiligten Gelegenheit zur einvernehmlichen Beilegung der noch offenen Frage zu geben, welche weiteren Waren außer Milch- und Käseprodukten noch aus Klasse 29 zu streichen seien, um der Widerspruchsführerin die Rücknahme ihres Widerspruchs zu ermöglichen. Die Beschwerdekammer habe die Unterschrift der Klägerin unter den Aussetzungsantrag irrig als Zustimmung zu den Anträgen der Widerspruchsführerin betrachtet.

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