Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der European Dynamics SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. November 2004

(Rechtssache T-465/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die European Dynamics SA, Athen (Griechenland), hat am 25. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt N. Korogiannakis.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission (GD Fischerei) vom 15. September 2004 für nichtig zu erklären, mit der ihr Gebot als nicht erfolgreich bewertet und der Auftrag an den bisherigen Unternehmer vergeben wurde;

die Kommission zu verpflichten, das von der Klägerin eingereichte Angebot neu zu bewerten;

die Kommission auch dann zur Tragung der Prozesskosten der Klägerin und der anderen Kosten und Auslagen zu verurteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Klage entstanden sind, wenn die Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das klagende Unternehmen habe ein Gebot für die Ausschreibung FISH/2004/021 der Kommission zur Beschaffung von Computern und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für die Informationssysteme der Generaldirektion Fischerei abgegeben. Mit der angefochtenen Entscheidung sei dieses Gebot zurückgewiesen worden und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden, der auch der bisherige Unternehmer gewesen sei.

Zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung macht die Klägerin zunächst geltend, die Kommission habe die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des freien Wettbewerbs verletzt. Die Entscheidung der Kommission, eine zweimonatige Eingewöhnungsphase vorzuschreiben, habe den bisherigen Auftragnehmer in diskriminierender Weise bevorzugt, für den eine Eingewöhnungsphase offensichtlich nicht erforderlich gewesen sei. Auch die Weitergabe von Informationen an die Bieter über die Software-Anwendung, die den Gegenstand der Ausschreibung gebildet habe, sei unzureichend gewesen, während der bisherige Auftragnehmer selbstverständlich unbeschränkten Zugang zu diesen Informationen gehabt habe.

Die Klägerin macht weiter geltend, die Kommission habe gegen die Haushaltsordnung2 und die Richtlinie 92/503 verstoßen, indem sie Bewertungskriterien verwendet habe, die nicht in der Ausschreibung enthalten gewesen seien, nämlich die Größe des von der Klägerin vorgeschlagenen Teams, die von der Kommission als überhöht erachtet worden sei, und die durchschnittliche Länge der Berufserfahrung des Teams der Klägerin, die die Kommission als geringer angesehen habe als die des Teams, das von dem erfolgreichen Bieter vorgeschlagen worden sei.

Der Kommission seien auch offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Angebots der Klägerin unterlaufen, insbesondere bei ihrer Einschätzung der Sachkunde des vorgeschlagenen Teams und des Kostenvorschlags der Klägerin, bei dem die Kommission fälschlich angenommen habe, dass alle 16 von der Klägerin vorgeschlagenen Personen gleichzeitig für die gesamte Dauer des Projekts beschäftigt würden.

Die Klägerin macht auch geltend, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verstoßen und es versäumt, die von der Klägerin geforderten sachdienlichen Informationen über die Gründe für die Zurückweisung ihres Gebots anzugeben. Die Kommission habe auch den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie mit erheblicher Verzögerung gehandelt und auf die Informationsersuchen der Klägerin vor Abgabe der Gebote keine hinreichenden Antworten gegeben habe.

____________

1 - ABl. 2004/S 73-061407.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.

3 - Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209 vom 24.07.1992, S. 1.