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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Isabel Clara Centeno Mediavilla u. a. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. Februar 2005

(Rechtssache T-58/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Isabel Clara Centeno Mediavilla, wohnhaft in Sevilla (Spanien), und 16 weitere Kläger haben am 3. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden, Laure Levi und Aurore Finchelstein.

Die Kläger beantragen,

die Einstufung in die Besoldungsgruppe, die ihnen in den Entscheidungen über ihre Einstellung gewährt worden ist, aufzuheben, soweit sie auf Artikel 12 Absatz 3 des Anhangs XIII des neuen Statuts beruht;

dementsprechend ihre dienstliche Laufbahn (einschließlich der Bewertung ihrer Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, ihrer Ansprüche auf Aufsteigen in den Dienstalterstufen und ihrer Ruhegehaltsansprüche) ab der Entscheidung über ihre Einstellung wiederherzustellen, ausgehend von der Besoldungsgruppe, in der sie auf der Grundlage der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, infolge dessen sie in die Einstellungsreserveliste aufgenommen worden sind, hätten ernannt werden müssen, also entweder in der Besoldungsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt ist, oder in der entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß der Einstufung des neuen Statuts (und der entsprechenden Dienstaltersstufe nach den vor dem 1. Mai 2004 anwendbaren Vorschriften);

ihnen bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über ihre ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, Verzugszinsen auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes für den gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die ihrer in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die sie Anspruch gehabt hätten, zuzusprechen;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger haben an Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten bei der Kommission teilgenommen und sind vor dem 1. Mai 2004, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften1, in die Reserveliste für die Einstellung aufgenommen worden. Sie sind nach dem 1. Mai 2004 ernannt und nach den Übergangsvorschriften der neuen Verordnung, wie sie in Artikel 12 des Anhangs XIII enthalten sind, in Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe eingestuft worden. Die Kläger tragen vor, dass sich daraus eine Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe ergeben habe als die, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt sei, und dass zudem die ihnen zuerkannten neuen Besoldungsgruppen nicht mehr den früheren Besoldungsgruppen der Laufbahngruppen A oder B entsprächen, für die sie eingestellt worden seien.

Zur Begründung ihrer Klage erheben die Kläger zunächst eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Artikel 12 des Anhangs XIII des neuen Statuts, der gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstoße, da erfolgreiche Bewerber an ein und demselben Auswahlverfahren hinsichtlich ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe je nachdem unterschiedlich behandelt worden seien, ob sie vor oder nach dem 1. Mai 2004 eingestellt worden seien.

Darüber hinaus verstoße Artikel 12 des Anhangs XIII gegen Artikel 31 des neuen Statuts. Die Besoldungsgruppe, die einem eingestellten Beamten zu gewähren sei, sei nach Artikel 31 die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegebene. Die Besoldungsgruppe, die den Klägern bei ihrer Einstellung zuerkannt worden sei, sei jedoch eine andere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte.

Die Kläger machen außerdem geltend, dass Artikel 12 des Anhangs XIII gegen Artikel 5 des neuen Statuts, den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe verstoße. Es habe keine Neueinstufung ihres Dienstpostens nach Maßgabe der Art und Bedeutung der wahrgenommenen Aufgaben stattgefunden, und für die Kläger hätten entgegen Artikel 5 Absatz 5 des neuen Statuts nicht dieselben Voraussetzungen hinsichtlich der Einstellung und der dienstlichen Laufbahn gegolten wie für die erfolgreichen Teilnehmer desselben Auswahlverfahrens, die vor dem 1. Mai 2004 ernannt worden seien.

Artikel 12 des Anhangs XIII verstoße auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot und verletze die wohlerworbenen Rechte der Kläger und ihr berechtigtes Vertrauen. Die Rechte der Kläger hinsichtlich ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe seien in dem Augenblick entstanden, in dem sie in der Einstellungsreserveliste verzeichnet gewesen seien; ab dieser Mitteilung könnten die Kläger die Gewissheit haben, dass sie bei der Einstellung in die Besoldungsgruppe eingestuft würden, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt sei.

Schließlich sei entgegen Artikel 10 des neuen Statuts die Personalvertretung kein zweites Mal angehört worden, als die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag zur Änderung des Statuts ergänzt und den Text vorgelegt habe, dessen Rechtmäßigkeit bestritten werde.

Zur Begründung ihrer Klage rügen die Kläger ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, die Fürsorgepflicht, den Grundsatz der Transparenz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz von Treu und Glauben, den Grundsatz der Entsprechung und den Grundsatz der Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe.

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1 - ABl. L 124, S. 1.