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Amtsblattmitteilung

 

Klage Irlands gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Februar 2005

(Rechtssache T-56/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Irland hat am 8. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist D. J. O'Hagan im Beistand der Barrister P. Gallagher und P. McGarry, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C (2004) 4447 der Kommission vom 29. November 2004, mit der die durch die Entscheidung C (97) 4090 der Kommission vom 15. Dezember 1997 gewährte finanzielle Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds für das Vorhaben 96/07/61/007 (Wasserversorgungsplan für die Region Dublin - Phase 3) und die durch die Entscheidung C (96) 2113 der Kommission vom 29. Juli 1996 gewährte finanzielle Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds für das Vorhaben 95/07/65/007 (N1 Dunleer - Dundalk Road, Phase 2) gekürzt wurden, für einen vom Gericht festgesetzten Zeitraum oder Betrag ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aufgrund der Entscheidung C (97) 4090 der Kommission vom 15. Dezember 1997 sei eine finanzielle Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds für das Vorhaben 96/07/61/007 (Wasserversorgungsplan für die Region Dublin - Phase 3) in Irland gewährt worden. Mit der Entscheidung C (96) 2113 der Kommission vom 29. Juli 1996 sei eine finanzielle Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds für das ebenfalls in Irland angesiedelte Projekt 95/07/65/007 (N1 Dunleer - Dundalk Road, Phase 2) gewährt worden. Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die insgesamt nach den beiden genannten Entscheidungen gewährten Beteiligungen gekürzt und dafür verschiedene Unregelmäßigkeiten angeführt, die während der Prüfung der betroffenen Vorhaben festgestellt worden seien. Die Kommission habe außerdem entschieden, dass ein Gesamtbetrag von 797 886 Euro zu Unrecht bezogen worden und durch Rückzahlung wieder einzuziehen sei.

Zur Begründung seines Antrags, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, macht der Kläger zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung ungültig sei, da sie unter Verstoß gegen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1386/20021 und Artikel H Absatz 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1164/19942 mehr als drei Monate nach dem Tag der mündlichen Anhörung erlassen worden sei. Dies stelle einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift und eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit dar.

Der Kläger trägt außerdem vor, die Kommission habe einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit begangen, indem sie rückwirkend neue Leitlinien für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben in der Weise angewandt habe, dass ihre Auslegung des Begriffes "Letztbegünstigter" geändert worden sei und so Ausgaben nicht zuschussfähig geworden seien, weil sie außerhalb des relevanten Zeitraums getätigt worden seien. Der Kläger ist der Auffassung, dass dies auch sein berechtigtes Vertrauen verletzt habe.

Ein weiterer Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sei die rückwirkende Anwendung der pauschalen Finanzkorrektur. Dieses Konzept sei erst in von der Kommission im Jahr 2002 erlassenen Leitlinien entwickelt und bekannt gegeben worden.

Schließlich trägt der Kläger vor, dass die rückwirkende Anwendung des neuen Ansatzes der Kommission zu der Praxis, eine nicht zuschussfähige Ausgabe durch eine zuschussfähige zu ersetzen, ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstelle. Erst in den Leitlinien von 2002 habe die Kommission entschieden, dass eine solche Ersetzung nicht länger zulässig sei. Der Kläger argumentiert, dieser Ansatz könne auf Vorhaben aus den Jahren 1996 und 1997 nicht angewandt werden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201, S. 5).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1).