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Amtsblattmitteilung

 

Klage von Jeremy Henry Moore Newsum, Mark Anthony Loveday und Robin Shedden Broadhurst gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Februar 2005

(Rechtssache T-57/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Jeremy Henry Moore Newsum, Mark Anthony Loveday und Robin Shedden Broadhurst, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), haben am 8. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind M. Kingston, QC, D. Park, Barrister, und J. Withinshaw, Solicitor.

Die Kläger beantragen,

folgende Teile der Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region1 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4032) für nichtig zu erklären:

i) Artikel 1 und die Aufnahme des Gebietes mit dem GGB-Code UK0030163 Halkyn Mountain/Mynydd Helygain in den Anhang 1 der angefochtenen Entscheidung;

ii) hilfsweise: Artikel 1 und die Aufnahme des im Plan in der Anlage zur Klageschrift rot gekennzeichneten Gebietes mit dem GGB-Code UK0030163 Halkyn Mountain/Mynydd Helygain in den Anhang 1 der angefochtenen Entscheidung;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger seien Eigentümer von Ländereien, die teilweise landwirtschaftlich und für die Erzgewinnung genutzt würden und jetzt aufgrund der angefochtenen Entscheidung zu einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) der atlantischen biogeografischen Region erklärt worden seien.

Die angefochtene Entscheidung verletze ihre durch die allgemeinen Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten grundlegenden Rechte. Bei der Verletzung dieser grundlegenden Rechte handele es sich um einen verfahrenrechtlichen Verstoß, da den betroffenen Grundeigentümern bei Erlass der Entscheidung der Kommission (unter Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG2) in keiner Weise ein Recht auf Beteiligung eingeräumt worden sei. Auch habe die Kommission die Veranstaltung einer öffentlichen Debatte in dem betreffenden Mitgliedstaat gefördert oder gebilligt, die aber ihrer Art nach und von ihrer Dauer her mangelhaft und unzureichend gewesen sei.

Auch sei den wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen nicht Rechnung getragen worden, wozu auch die privaten Eigentumsrechte der Kläger gehörten. Die angefochtene Entscheidung verstoße auch gegen die Richtlinie 92/43/EWG selbst, da die Frage der Entschädigung vollständig offen und ungeklärt geblieben sei.

Die angefochtene Entscheidung nenne nicht im Einzelnen die Arten und Lebensräume, derentwegen die in das Verzeichnis aufgenommenen Orte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung seien, und sei auf falsche technische Informationen gestützt worden. Es scheine, dass die betreffenden Gebiete wegen des Vorkommens des großen Teichmolchs und wegen der Schwermetallwiesen in das Verzeichnis aufgenommen worden seien. Der Teichmolch gehöre nicht zu den prioritären Arten und die Schwermetallwiesen seien keine prioritären Lebensraumtypen, so dass nicht erkennbar sei, auf welchen prioritären natürlichen Lebensraumtyp oder auf welche prioritäre Art sich die streitige Entscheidung beziehe.

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1 - ABl. L 387, S. 1.

2 - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).