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Amtsblattmitteilung

 

Klage der European Dynamics S. A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Februar 2005

(Rechtssache T-59/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die European Dynamics S. A. mit Sitz in Athen (Griechenland) hat am 2. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt N. Korogiannakis.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission (GD Fischerei) für nichtig zu erklären, mit der ihr Gebot als nicht erfolgreich bewertet und der Auftrag an den erfolgreichen Unternehmer vergeben wurde;

die Kommission auch dann zur Tragung der Prozesskosten der Klägerin und der anderen Kosten und Auslagen zu verurteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Klage entstanden sind, wenn die Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das klagende Unternehmen hat ein Gebot für die Ausschreibung AGRI-2004-S4FA-I3-01 der Kommission zur Bereitstellung von Entwicklungs-, Wartungs- und Unterstützungsdiensten betreffend ein Informationssystem für die Finanzinformationsdienste der GD Landwirtschaft1 abgegeben. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde dieses Gebot zurückgewiesen und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben.

Zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung macht die Klägerin zunächst geltend, die Kommission habe gegen die Haushaltsordnung2 und Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/503 verstoßen, indem sie Bewertungskriterien verwendet habe, die äußerst unbestimmt gewesen seien. Außerdem habe sie nicht in klarer und objektiver Weise auf die Anfragen der Klägerin hin erläutert, was genau von den Bietern verlangt werde.

Der Kommission seien auch offensichtliche Beurteilungsfehler bei ihrer Bewertung des Angebots der Klägerin unterlaufen. Der Bewertungsausschuss habe nämlich die Angebote nicht richtig bewertet, da er nicht berücksichtigt habe, dass beide Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums im Gegensatz zur Klägerin über äußerst beschränkte Erfahrung verfügten. Außerdem sei das Gebot der Klägerin vorteilhafter gewesen.

Die Klägerin macht auch geltend, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht nach Artikel 253 EG verstoßen und es versäumt, die von ihr geforderten sachdienlichen Informationen über die Gründe für die Zurückweisung ihres Gebots anzugeben. Die Kommission habe auch den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie mit erheblicher Verzögerung gehandelt und auf die Informationsersuchen der Klägerin vor Einreichung der Gebote keine hinreichenden Antworten gegeben habe.

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1 - ABl. 2004/S 59-050031.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

3 - Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.