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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. September 2008 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-59/05)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Entwicklungs-, Wartungs- und Unterstützungsdiensten für Finanzinformationssysteme der Generaldirektion Landwirtschaft - Auswahl- und Zuschlagskriterien - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Fehlen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers - Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Banks und E. Manhaeve, dann E. Manhaeve und M. Wilderspin)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. November 2004, mit der das Gebot, das die Klägerin im Rahmen einer die Erbringung von Entwicklungs-, Wartungs- und Unterstützungsdiensten für Finanzinformationssysteme der Generaldirektion Landwirtschaft betreffenden Ausschreibung abgegeben hatte, zurückgewiesen und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Fünftel der Kosten der Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE.

Die Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt vier Fünftel ihrer Kosten.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2005.