Language of document : ECLI:EU:T:2007:218

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

11. Juli 2007

Rechtssache T-58/05

Isabel Clara Centeno Mediavilla u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Inkrafttreten des neuen Statuts – Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung – Art. 12 des Anhangs XIII des neuen Statuts“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidungen über die Ernennung der Kläger zu Beamten auf Probe, soweit darin ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den Übergangsbestimmungen des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung (ABl. L 124, S. 1) festgelegt wird

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kläger. Die Kläger tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten. Der Rat, Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission, trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Statut – Verordnung zur Änderung des Statuts – Verfahren des Zustandekommens – Anhörung des Statutsbeirats

(Beamtenstatut, Art. 10 Abs. 2; Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3)

2.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 3; Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

3.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII, Art. 12 Abs. 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

4.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Ernennung in die Besoldungsgruppe der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Funktionsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 1; Anhang XIII, Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 3)

5.      Beamte – Einstellung – Ernennung in die Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 5; Anhang XIII, Art. 4 Buchst. n und 12 Abs. 2 und 3)

6.      Beamte – Klage – Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses

(Beamtenstatut, Art. 91)

7.      Verfahren – Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87 § 3 Abs. 1)

1.      Gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenstatuts in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung muss der Statutsbeirat zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts von der Kommission angehört werden. Diese Bestimmung verpflichtet die Kommission zur Anhörung nicht nur bei förmlichen Vorschlägen, sondern auch bei wesentlichen Änderungen bereits geprüfter Vorschläge, sofern in diesem Fall die Änderungen nicht im Wesentlichen dem entsprechen, was der Statutsbeirat vorgeschlagen hat. Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der fraglichen Vorschrift als auch aus der Rolle des Statutsbeirats.

Daraus folgt, dass, sofern an einem Vorschlag für eine Änderung des Statuts während der Verhandlung dieses Textes beim Rat Änderungen vorgenommen werden, eine Verpflichtung zur erneuten Anhörung des Statutsbeirats vor dem Erlass der betreffenden Bestimmungen durch den Rat besteht, wenn diese Änderungen die Struktur des Vorschlags wesentlich berühren. Bei punktuellen Änderungen mit begrenzter Wirkung besteht keine derartige Verpflichtung; andernfalls würde sie zu einer übermäßigen Beschränkung des Abänderungsrechts im Rahmen des gemeinschaftlichen Gesetzgebungsprozesses führen.

Ob es sich bei den fraglichen Änderungen um wesentliche oder um punktuelle und begrenzte Änderungen handelt, ist daher im Hinblick darauf zu beurteilen, welchen Zweck sie erfüllen und an welchem Ort sie innerhalb der gesamten Regelung stehen, deren Erlass vorgeschlagen wird, und nicht danach, welche individuellen Konsequenzen sie für die Lage von Personen haben können, die von ihrer Durchführung betroffen sein könnten.

Die Umstrukturierung der Besoldungsgruppen und der Gehaltstabelle der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die sich aus der vom Gemeinschaftsgesetzgeber zum 1. Mai 2004 eingeführten Reform der Laufbahnen ergibt, hat unmittelbar die Absenkung der Besoldungsgruppen, in denen die neuen Beamten eingestellt werden, zur Folge gehabt, die auf längere Sicht mit einer Verbesserung ihrer Aufstiegsperspektiven einhergeht.

Demzufolge ist die Ersetzung der ursprünglich vorgesehenen Besoldungsgruppe A 7 durch die Besoldungsgruppe A*6 in der Bestimmung, die zu Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts geworden ist, ein ergänzendes Element der Reform, das sich in die Gesamtstruktur und in die Gesamtperspektive einer evolutiven Neustrukturierung der Laufbahnen einfügt. Diese Ersetzung stellt sich als eine punktuelle Anpassung der Übergangsbestimmungen für die neue Laufbahnstruktur dar, deren allgemeine Struktur und Wesen dadurch nicht derart in Frage gestellt werden, dass eine erneute Anhörung des Statutsbeirats gerechtfertigt wäre, auch wenn die Ersetzung unmittelbar eine nicht unerhebliche finanzielle Auswirkung auf die erste Einstufung der betroffenen Beamten und auf die ihnen zu Beginn ihrer Laufbahn gewährten Dienstbezüge hat.

(vgl. Randnrn. 35 bis 42)

Verweisung auf: Gerichtshof, 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C‑280/93, Slg. 1994, I‑4973, Randnr. 41

2.      Die Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit der Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in das Statut eingefügt wurde, ist am 1. Mai 2004, d. h. nach ihrer am 27. April 2004 erfolgten Veröffentlichung, in Kraft getreten. Da der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht vor dem ihrer Veröffentlichung liegt, kann der Verordnung Nr. 723/2004 keine Rückwirkung zugeschrieben werden.

Soweit Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts neue Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe festlegt, die für die Einstellung der erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren gelten, die vor dem 1. Mai 2004 in Eignungslisten aufgenommen wurden, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt zu Beamten auf Probe ernannt werden, verstößt er also nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Grundsätzlich gilt nämlich bei einer Änderung von Vorschriften mit allgemeiner Geltung und insbesondere von Vorschriften des Statuts eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen von rechtlichen Situationen, die – ohne vollständig begründet worden zu sein – unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sind.

Die Aufnahme erfolgreicher Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren in die nach den Auslesevorgängen erstellten Eignungslisten bedeutet für die Betroffenen lediglich eine bloße Anwartschaft darauf, zum Beamten auf Probe ernannt zu werden. Mit dieser Anwartschaft sind zwangsläufig keine wohlerworbenen Rechte verbunden, da die Einstufung eines in die Eignungsliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommenen erfolgreichen Teilnehmers in die Besoldungsgruppe nicht feststeht, solange über seine Ernennung noch nicht ordnungsgemäß entschieden worden ist.

Nach Art. 3 des Statuts beruht die Ernennung eines Beamten notwendigerweise auf einer einseitigen Verfügung der Anstellungsbehörde, in der der Zeitpunkt, zu dem die Ernennung wirksam wird, und die Planstelle bestimmt sind, in die der Beamte eingewiesen wird. Erst nach einer solchen Entscheidung kann sich der erfolgreiche Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren auf seine Beamteneigenschaft und demgemäß auf die Vorschriften des Statuts berufen.

(vgl. Randnrn. 48 bis 55)

Verweisung auf: Gerichtshof, 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 7; Gerichtshof, 5. Dezember 1973, SOPAD, 143/73, Slg. 1973, 1433, Randnr. 8; Gerichtshof, 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31; Gericht, 10. April 1992, Ventura/Parlament, T‑40/91, Slg. 1992, II‑1697, Randnr. 41; Gericht, 11. Dezember 1996, Barreaux u. a./Kommission, T‑177/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑541 und II‑1451, Randnrn. 45 und 46; Gericht, 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T‑74/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑151 und II‑797, Randnr. 27; Gericht, 25. Mai 2000, Elkaïm und Mazuel/Kommission, T‑173/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑101 und II‑433, Randnr. 21

3.      Der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gebietet, dass vergleichbare Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.

Die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 – dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – in Eignungslisten aufgenommen, aber erst nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, gehören nicht zur selben Gruppe von Personen wie die vor dem 1. Mai 2004 eingestellten erfolgreichen Teilnehmer an den fraglichen Auswahlverfahren.

Die Einstufung der erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 in Eignungslisten aufgenommen, aber erst nach diesem Zeitpunkt zu Beamten auf Probe ernannt wurden, in die Besoldungsgruppe konnte rechtlich nur nach den neuen Kriterien vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über ihre Ernennung zu Beamten auf Probe galten. Die vor dem 1. Mai 2004 ernannten erfolgreichen Teilnehmer an den fraglichen Auswahlverfahren mussten demgegenüber notwendigerweise nach den alten Kriterien, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung noch galten, danach jedoch aufgrund des Inkrafttretens der neuen Statutsbestimmungen aufgehoben wurden, in die Besoldungsgruppe eingestuft werden.

Da auch die Planstelle, in die ein Beamter eingewiesen wird, mit der Ernennungsentscheidung festgelegt wird und diese nur auf den Vorschriften beruhen kann, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses gelten, kann es ebenfalls nicht diskriminierend sein, wenn einige erfolgreiche Teilnehmer an Auswahlverfahren, die zu Beamten ernannt werden, im Rahmen der neuen Statutsbestimmungen in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft werden, obwohl sie künftig auf derselben Stelle verwendet werden, die sie vor dem 1. Mai 2004 als Bedienstete auf Zeit innehatten, und dieselben oder gar umfangreichere Aufgaben als zuvor wahrnehmen.

Daraus folgt, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstößt.

(vgl. Randnrn. 75 bis 83, 87 und 90)

Verweisung auf: Ventura/Parlament, Randnr. 41; Gericht, 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T‑109/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑31 und II‑105, Randnr. 87

4.      Art. 31 Abs. 1 des Statuts bestimmt, dass die erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt werden, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

Aus dieser neuen Vorschrift ergibt sich zwangsläufig, dass die erfolgreichen Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren in der Besoldungsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben ist, nach dessen Abschluss sie eingestellt wurden, als Beamte auf Probe ernannt werden müssen. Die Festlegung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen und der Bedingungen für die Ernennung der erfolgreichen Teilnehmer auf diese Planstellen, die das Gemeinschaftsorgan im Rahmen der alten Statutsbestimmungen bei der Abfassung der Bekanntmachungen der fraglichen Auswahlverfahren vorgenommen hatte, konnte jedoch die Wirkungen des alten Statuts nicht über den vom Gemeinschaftsgesetzgeber für das Inkrafttreten der neuen Struktur für die Laufbahnen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gewählten Zeitpunkt hinaus verlängern.

Aufgrund der zum 1. Mai 2004 erfolgten, auf der Einführung des neuen Laufbahnsystems beruhenden Aufhebung der Besoldungsgruppen für die Einstufung in den Laufbahnen, die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben waren, hat der Gesetzgeber die im Anhang XIII des Statuts enthaltenen Übergangsbestimmungen und insbesondere Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs erlassen, um für die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2004 in eine Eignungsliste aufgenommen, jedoch erst danach zu Beamten auf Probe ernannt werden, die Einstufung in die Besoldungsgruppe festzulegen.

Die Tabelle in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, die die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen Besoldungsgruppen in die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen für die Einstellung überträgt, weicht zwar von der Tabelle in Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs ab, in der die alten Besoldungsgruppen der vor dem 1. Mai 2004 im Dienst befindlichen Beamten in die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen umgewandelt werden.

Der Gesetzgeber kann jedoch im dienstlichen Interesse Änderungen der Statutsbestimmungen für die Zukunft erlassen, und zwar selbst dann, wenn sie weniger günstig als die alten Bestimmungen sind.

Eine Übergangsbestimmung bringt naturgemäß eine Abweichung von einzelnen Statutsbestimmungen mit sich, deren Anwendung durch die Änderung der Regelung zwangsläufig berührt wird. Die in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehene Abweichung geht jedoch nicht über das hinaus, was sich im Rahmen der neuen Statutsbestimmungen aus der Verbeamtung von Personen ergibt, deren Auswahl in Verfahren erfolgt ist, die unter Geltung der alten Bestimmungen eingeleitet und abgeschlossen worden sind.

(vgl. Randnrn. 108 bis 114)

Verweisung auf: Gericht, 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, Slg. 1998, II‑3885, Randnr. 98

5.      Es kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 des Statuts, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten die gleichen Voraussetzungen gelten, vorliege, weil die vor dem 1. Mai 2004 – dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – eingestellten erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren in die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe, die danach eingestellten erfolgreichen Teilnehmer an denselben Auswahlverfahren dagegen nach den in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten Kriterien eingestuft worden seien.

In Bezug auf die vor dem 1. Mai 2004 ernannten erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren galten nämlich die Bestimmungen des alten Statuts und die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen Besoldungsgruppen für die Einstufung, während sich die Einstufung der danach eingestellten Teilnehmer in die Besoldungsgruppe nach den neuen Bestimmungen einschließlich der Übergangsbestimmungen des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts richtete, die seit diesem Zeitpunkt gelten.

Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts verstößt auch nicht gegen Art. 5 des Statuts. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass der erstgenannten Vorschrift im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur Änderung der Statutsbestimmungen die Besoldungsgruppen für die Einstufung der Beamten bei der Einstellung während der Übergangszeit festgelegt.

Art. 12 Abs. 3 und Art. 4 Buchst. n des Anhangs XIII des Statuts haben zudem nach ihrem Wortlaut als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des Art. 5 des Statuts.

(vgl. Randnrn. 124 bis 126 und 129)

Verweisung auf: Gerichtshof, 19. Juni 2003, Mayer Parry Recycling, C‑444/00, Slg. 2003, I‑6163, Randnr. 57; Gericht, 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T‑371/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑209 und II‑957, Randnr. 122

6.      Die Rechtmäßigkeit eines vor dem Gemeinschaftsrichter angefochtenen individuellen Rechtsakts ist anhand der Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen.

In den Fällen, in denen die Entscheidungen über die Ernennung erfolgreicher Teilnehmer an Auswahlverfahren mit Wirkung frühestens zum 1. Mai 2004 – dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – erlassen wurden, konnte die Kommission diese Teilnehmer nur nach den zwingenden neuen Bestimmungen des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe einstufen.

Dabei kann der Umstand, dass die Kommission möglicherweise unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot einige erfolgreiche Teilnehmer vor dem 1. Mai 2004 vorrangig eingestellt hat, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen haben.

Selbst wenn nämlich diese Einstellungen vorrangig behandelt worden sein sollten, muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann.

(vgl. Randnrn. 151, 152, 154 und 155)

Verweisung auf: Gerichtshof, 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14; Gerichtshof, 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 87; Gericht, 25. Mai 2004, W/Parlament, T‑69/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑153 und II‑687, Randnr. 28

7.      Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

Insoweit stellt der Umstand, dass ein Gerichtsverfahren zum Teil durch das Verhalten des Gemeinschaftsorgans verursacht worden ist, da es bei den betroffenen Beamten durch unterlassene Informationen verständliche Fragen nach der Rechtmäßigkeit ihrer ersten Einstufung in die Besoldungsgruppe nach einem Einstellungsverfahren hat aufkommen lassen, das in Bezug auf eine wesentliche Einstellungsvoraussetzung nicht frei von Unklarheiten war, einen außergewöhnlichen Grund dar, der eine Aufteilung der von den klagenden Beamten für das Verfahren aufgewendeten Kosten zwischen ihnen und dem fraglichen Organ rechtfertigt.

(vgl. Randnrn. 160, 163 und 164)

Verweisung auf: Gerichtshof, 14. Juni 1967, Hoogovens en Staalfabrieken/Hohe Behörde, 26/66, Slg. 1967, 149, 166; Gerichtshof, 11. Juli 1968, Danvin/Kommission, 26/67, Slg. 1968, 463, 474