Language of document : ECLI:EU:T:2008:326





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. September 2008 – Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-59/05)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Erbringung von Entwicklungs-, Wartungs- und Unterstützungsdiensten für Finanzinformationssysteme der Generaldirektion Landwirtschaft – Auswahl- und Zuschlagskriterien – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Fehlen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers – Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren – Auswahl- und Zuschlagskriterien (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 und 97 Abs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 135 bis 138) (vgl. Randnrn. 48-51)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Abschluss eines Vertrags nach Ausschreibung – Auftragsvergabe – Zuschlagskriterien (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 97 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 138) (vgl. Randnrn. 56-59)

3.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Abschluss eines Vertrags nach Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Randnrn. 70-71, 82)

4.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Abschluss eines Vertrags nach Ausschreibung – Auftragsvergabe (vgl. Randnrn. 101, 104-105)

5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht –Umfang (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 120-122)

6.                     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht (vgl. Randnrn. 152-153)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. November 2004, mit der das Angebot, das die Klägerin im Rahmen einer die Erbringung von Entwicklungs-, Wartungs- und Unterstützungsdiensten für Finanzinformationssysteme der Generaldirektion Landwirtschaft betreffenden Ausschreibung abgegeben hatte, abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Fünftel der Kosten der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE.

3.

Evropaïki Dynamiki trägt vier Fünftel ihrer Kosten.