Language of document : ECLI:EU:T:2010:226

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

9. Juni 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RIOJAVINA – Ältere Gemeinschaftskollektivbildmarke RIOJA – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑138/09

Félix Muñoz Arraiza, wohnhaft in Logroño (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grimau Muñoz und J. Villamor Muguerza,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. F. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht:

Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja mit Sitz in Logroño, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. I. Martínez De Torre,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Januar 2009 (Sache R 721/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja und Herrn Félix Muñoz Arraiza

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 7. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 17. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 12. November 2004 meldete der Kläger, Herr Félix Muñoz Arraiza, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der zur Eintragung angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen RIOJAVINA.

3        Die Marke wurde nach den während des Verfahrens vor dem HABM vorgenommenen Einschränkungen für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 35 des Abkommens von Nizza über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Konserven, Speiseöle und -fette aus Rioja“;

–        Klasse 30: „Essig, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Soßen (einschließlich Salatsoßen), Gewürze, Kühleis“;

–        Klasse 35: „Exklusivvertretungen, Dienstleistungen einer Agentur, Großhandel und Einzelhandel, Export, Import; alles vorstehend Genannte in Bezug auf Konserven, Öle, Speisefette, Essig, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Soßen (einschließlich Salatsoßen), Gewürze und Kühleis“.

4        Die Anmeldung wurde am 31. Oktober 2005 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 44/2005 veröffentlicht.

5        Am 9. November 2005 erhob der Streithelfer, der Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja (im Folgenden: CRD), gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Anmeldung der Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die nachstehend wiedergegebene Gemeinschaftskollektivmarke Nr. 226118:

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–        die nachstehend wiedergegebene internationale Marke Nr. 655291:

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–        die weiteren Marken Nrn. 1310420, 1697823, 1697824, 1762252, 1762253, 1805183, 1927658, 2114068, 2114069, 2196310, 2261844, 188572, 6/1983, 92335, 470948, 177233, 655291 und 1511318.

7        Der Widerspruch, der auf alle in den älteren Eintragungen bezeichneten Waren und Dienstleistungen und, was die vorliegende Klage betrifft, insbesondere auf Weine in der Klasse 33 gestützt war, richtete sich gegen alle von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen.

8        Zur Stützung des Widerspruchs berief sich der CRD u. a. auf das relative Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009).

9        Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch am 19. März 2008 gemäß dieser Bestimmung teilweise statt, nämlich soweit er sich gegen folgende von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen richtete:

–        „Essig“ in Klasse 30;

–        „Exklusivvertretungen, Dienstleistungen einer Agentur, Großhandel und Einzelhandel, Export, Import; alles vorstehend Genannte in Bezug auf Essig“ in Klasse 35.

10      Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch für alle anderen in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen mangels Ähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen und den von den älteren Marken erfassten zurück.

11      Am 5. Mai 2008 legte der Kläger beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein, soweit sie dem Widerspruch teilweise, in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen stattgab.

12      Mit Entscheidung vom 29. Januar 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

13      In Bezug auf den Vergleich der Waren und Dienstleistungen war die Beschwerdekammer, wie die Widerspruchsabteilung, der Ansicht, dass zwischen Essig und Wein ein geringer Ähnlichkeitsgrad bestehe. Außerdem bestehe zwischen Exklusivvertretungen, Dienstleistungen einer Agentur, Großhandel und Einzelhandel, Export und Import, stets in Bezug auf Essig, einerseits und Wein andererseits aus den von der Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung genannten Gründen, die vom Kläger vor der Beschwerdekammer nicht bestritten worden seien, ebenfalls ein geringer Ähnlichkeitsgrad.

14      Was den Zeichenvergleich betrifft, bestätigte die Beschwerdekammer, die dafür nur die ältere Gemeinschaftskollektivmarke Nr. 226118 berücksichtigte, weil diese die gleichen Waren bezeichne und den gleichen dominierenden Teil „Rioja“ wie die ältere internationale Marke Nr. 655291 aufweise, die Beurteilung der Widerspruchsabteilung, dass die sich gegenüberstehenden Marken visuell, klanglich und begrifflich einen hohen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen.

15      Die Beschwerdekammer stellte fest, dass der geringe Ähnlichkeitsgrad der bezeichneten Waren und Dienstleistungen durch den hohen Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken ausgeglichen werde, so dass der europäische Verbraucher leicht dazu verleitet werden könnte, zu glauben, dass der Essig und die Dienste, die unter der Marke RIOJAVINA vertrieben würden, aus denselben Unternehmen stammten, in deren Eigentum auch die Kellereien stünden, die die unter der älteren Marke Nr. 226118 vertriebenen Weine produzierten. Diese Gefahr sei umso größer, als die Rioja-Weine Wertschätzung genössen.

16      Die Beschwerdekammer wies darauf hin, dass rechtlich der Status und die Wirksamkeit der Widerspruchsmarke Nr. 226118 des CRD als einer Marke, die älter als die angemeldete Gemeinschaftsmarke sei, durch den Umstand, dass der Kläger Inhaber der mit der angemeldeten Gemeinschaftsmarke identischen und ihrerseits noch älteren spanischen Marke RIOJAVINA zur Bezeichnung von Essig sei, nicht berührt und der CRD dadurch nicht daran gehindert werde, den Widerspruch auf seine ältere Marke zu stützen.

17      Das Vorbringen, dass die spanische Marke RIOJAVINA des Klägers gleichzeitig neben der älteren Marke Nr. 226118 des CRD bestanden habe, bedeute nicht, dass es in Spanien keine Verwechslungen gegeben habe, und vor allem zeige es nicht, dass keine Verwechslungsgefahr in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen könne.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

18      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die angemeldete Marke für die Klassen 29, 30 und 35 zur Eintragung zuzulassen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

19      Das HABM und der CRD beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

20      Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

21      Zunächst ist festzustellen, dass die vorliegende Klage, da dem Widerspruch vom HABM nur teilweise stattgegeben wurde und da sich die Beurteilung der Beschwerdekammer aus Gründen der Verfahrensökonomie auf den Vergleich der angemeldeten Marke mit der älteren Marke Nr. 226118 beschränkte, ausschließlich das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke RIOJAVINA, die für „Essig“ der Klasse 30 und „Exklusivvertretungen, Dienstleistungen einer Agentur, Großhandel und Einzelhandel, Export, Import; alles vorstehend Genannte in Bezug auf Essig“ in Klasse 35 angemeldet wurde, und der älteren Marke Nr. 226118 des CRD, die für Wein in Klasse 33 eingetragen wurde, zum Gegenstand hat.

22      Die ältere Marke Nr. 226118 ist eine Gemeinschaftskollektivmarke im Sinne von Art. 64 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 66 der Verordnung Nr. 207/2009). Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 dieser Verordnung (jetzt Art. 66 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) genießt diese Marke wie jede Gemeinschaftsmarke Schutz gegen jede Beeinträchtigung, die sich durch die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ergäbe, hinsichtlich deren Verwechslungsgefahr besteht.

23      Der Kläger macht jedoch geltend, dass sich im vorliegenden Fall die Frage einer Verwechslungsgefahr nicht stellen könne. Denn erstens sei der CRD, bei dem es sich um eine Verwaltungseinrichtung, genauer ein dezentralisiertes Organ des spanischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Meeresumwelt, für die Qualitätskontrolle der Rioja-Weine und keinen Erzeuger von Rioja-Wein handele, kein Unternehmen, mit dem der Kläger in Wettbewerb zu treten versuchen könnte. Zweitens sei es schwer vorstellbar, dass ein Verbraucher glauben könnte, dass die Waren des Klägers von einer solchen Verwaltungseinrichtung stammten.

24      Zu dem ersten Argument ist festzustellen, dass es, falls der Kläger der Ansicht ist, dass die ältere Marke von ihrem Inhaber oder, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Kollektivmarke, von den zu ihrer Benutzung befugten Personen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und Art. 68 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 67 Abs. 2 und Art. 70 der Verordnung Nr. 207/2009]) nicht ernsthaft benutzt worden sei, seine Sache gewesen wäre, nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke zu verlangen. Da dieser Nachweis nicht verlangt wurde, kann der Kläger nicht bestreiten, dass die ältere Marke Nr. 226118 als für die Bezeichnung der Waren, für die sie eingetragen wurde, also für Wein, benutzt anzusehen ist.

25      Zu dem zweiten Argument ist darauf hinzuweisen, dass Verwechslungsgefahr dann vorliegt, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Daraus folgt, dass die genaue betriebliche Herkunft, die die maßgeblichen Verkehrskreise den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen der beiden sich gegenüberstehenden Marken zuordnen werden, für die Frage, ob zwischen diesen Verwechslungsgefahr besteht, wenig bedeutsam ist. Bedeutsam ist die Frage, ob die betriebliche Herkunft von den maßgeblichen Verkehrskreisen als in beiden Fällen dieselbe wahrgenommen werden könnte.

27      Im vorliegenden Fall bildet die ältere Marke Nr. 226118 für die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich sowohl aus der breiten Öffentlichkeit im Allgemeinen als auch aus Fachkreisen der Union zusammensetzen, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Weine, auf denen sie angebracht ist. Unabhängig von der genauen betrieblichen Herkunft dieser Waren, d. h., ohne dass festgestellt zu werden braucht, ob nach Meinung dieses Publikums die mit der älteren Marke gekennzeichneten Weine vom CRD oder von einem Unternehmen stammen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass dieses Publikum im Fall des Bestehens von Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zwischen den mit diesen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen dieselbe betriebliche Herkunft zuordnen würde, was dem Bestehen von Verwechslungsgefahr gleichkäme.

28      Entgegen dem Vorbringen des Klägers bringt folglich der Umstand als solcher, dass der CRD keine Tätigkeit als Erzeuger von Rioja-Wein ausübt, keineswegs mit sich, dass sich die Frage einer Verwechslungsgefahr nicht stellen könnte.

29      Es ist daher zu prüfen, ob sich, wie der Kläger vorträgt, die Beschwerdekammer der Auffassung der Widerspruchsabteilung zum Vorliegen von Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall zu Unrecht angeschlossen hat.

30      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit dieser älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

31      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen der Verwechslungsgefahr umfassend, nach der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Angesichts der Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise, wie bereits oben in Randnr. 27 festgestellt, sowohl aus der breiten, allgemeinen Öffentlichkeit als auch aus Fachkreisen der Union.

34      Was erstens den Vergleich der Waren betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zwischen Essig und Wein ein geringer Ähnlichkeitsgrad besteht.

35      Selbst wenn nämlich Essig im Gegensatz zu Wein kein Getränk ist, können diese Waren doch beide für die Zubereitung von Nahrungsmitteln verwendet werden. Außerdem entsteht Essig im Allgemeinen durch die Essigsäuregärung von Wein.

36      Zum Argument des Klägers, dass man Essig auch aus anderen Wasser-Alkohol-Lösungen als Wein erzeugen und so verschiedene Arten von Essig gewinnen könne (Cidre-, Obst-, Branntwein-, Getreide-, Malz-, Honig-, Molkeessig), ist zu bemerken, dass dies nichts daran ändert, dass, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat und vor dem Gericht nicht bestritten worden ist, der am häufigsten hergestellte und verbrauchte Essig Weinessig ist. Der Kläger hat außerdem ausdrücklich angegeben, dass er unter der angemeldeten Marke Weinessig vermarkten möchte.

37      Was die Hinweise des Klägers auf die Regeln der Erzeugung (Wahl der verwendeten Traubensorten) und der Reifung (Lagerung in Eichenfässern und Mindestdauer der Reifung) betrifft, die für Rioja-Weine typisch sind, so mögen sie zur Unterscheidung der Rioja-Weine von anderen Weinen sachdienlich sein, sind aber für die im vorliegenden Fall ausschließlich relevante Frage, ob Essig und Wein ähnliche Waren sind, ohne jede Bedeutung.

38      Das vom Kläger angeführte Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2007, Bodegas Franco-Españolas/HABM – Companhia Geral da Agricultura das Vinhas do Alto Douro (ROYAL) (T‑501/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), betrifft eine Rechtssache, die sich von der vorliegenden grundlegend unterscheidet, und stellt die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage.

39      Dass das Gericht in dieser Rechtssache zur behaupteten Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke ROYAL für Rioja-Wein und der eingetragenen älteren Marke ROYAL FEITORIA für Portwein die Feststellung traf, es bestehe zwischen Rioja-Wein und Portwein, obwohl es sich bei beiden um alkoholische Getränke handele, wegen ihrer allgemein und dem Durchschnittsverbraucher bekannten Unterschiede (Rioja-Wein wird zu einer Mahlzeit, Portwein dagegen als Aperitif oder Digestif getrunken) nur geringe Ähnlichkeit, bedeutet keineswegs, dass das HABM im vorliegenden Fall in Bezug auf Essig und Wein fälschlich hinreichende Anhaltspunkte dafür annahm, dass zwischen diesen Waren eine, wenn auch geringe Ähnlichkeit besteht.

40      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vom Kläger vorgetragenen Argumente die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach zwischen Essig und Wein ein geringer Ähnlichkeitsgrad besteht, nicht in Frage stellen können.

41      In Bezug auf die in der Markenanmeldung beanspruchten und mit dem Widerspruch ebenfalls erfolgreich angegriffenen Dienstleistungen, nämlich „Exklusivvertretungen, Dienstleistungen einer Agentur, Großhandel und Einzelhandel, Export, Import; alles vorstehend Genannte in Bezug auf Essig“ in Klasse 35, hat die Beschwerdekammer gleichfalls die Feststellungen der Widerspruchsabteilung bestätigt, dass auch diese Dienstleistungen einen geringen Ähnlichkeitsgrad mit Wein aufwiesen, weil diese Vermarktungstätigkeiten innerhalb der Unternehmen der Essig- und Weinbranche ergänzend und akzessorisch seien.

42      Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem HABM festzustellen, dass der Kläger gegen die Beurteilung dieser Dienstleistungen durch die Beschwerdekammer kein Argument vorgetragen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Erwägungen der Beschwerdekammer ausschließlich in Bezug auf die Waren (Essig und Wein) zu rügen.

43      Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Beschwerdekammer nach ihrer zutreffenden Annahme einer schwachen Ähnlichkeit zwischen Wein und Essig unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zwischen einer Ware und ihrer Vermarktung zu Recht das Vorliegen einer Ähnlichkeit gleichen Grades auch zwischen Wein und Vermarktungsdienstleistungen bejahte, die ausdrücklich „in Bezug auf Essig“ beansprucht wurden, nämlich „Exklusivvertretungen, Dienstleistungen einer Agentur, Großhandel und Einzelhandel, Export, Import; alles vorstehend Genannte in Bezug auf Essig“ in Klasse 35.

44      Demnach hat der Kläger nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht der Ansicht war, dass zwischen den in der Markenanmeldung beanspruchten und erfolgreich mit dem Widerspruch angegriffenen Waren und Dienstleistungen und den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren eine, wenn auch geringe Ähnlichkeit besteht.

45      Was zweitens den Vergleich der Zeichen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das maßgebliche Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

47      In der angefochtenen Entscheidung hat sich die Beschwerdekammer aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf beschränkt, die angemeldete Marke mit der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 226118 zu vergleichen. Im Rahmen dieses Vergleichs hat sie sich der Beurteilung der Widerspruchsabteilung angeschlossen, dass diese Marken visuell, klanglich und begrifflich einen hohen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen.

48      Insoweit teilt das Gericht die Ansicht der Beschwerdekammer, dass der Wortbestandteil „Rioja“, der den beiden sich gegenüberstehenden Marken gemein ist, ihren dominierenden Bestandteil darstellt. Denn dieses Wortelement zieht die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums sowohl durch seine Position in diesen Marken (am Anfang der angemeldeten Marke und in der Mitte der älteren Marke) als auch durch die Wertschätzung auf sich, die es im Zusammenhang mit Rioja-Weinen – wie zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist – im überwiegenden Teil der Union genießt.

49      Zur visuellen Ähnlichkeit ist im Wesentlichen übereinstimmend mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass das Wortelement „Rioja“ in den sich gegenüberstehenden Marken – am Anfang der angemeldeten Marke und in der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 226118 schräg und in großen Buchstaben in der Mitte der Marke – einen wenn nicht hohen, doch zumindest deutlichen Grad an bildlicher Ähnlichkeit bewirkt, und zwar trotz anderer, weniger wichtiger Bestandteile, die die sich gegenüberstehenden Marken unterscheiden, nämlich dem Wortteil „vina“ am Ende der angemeldeten Marke und verschiedenen Wort- und Bildelementen, die den zentralen Bestandteil „Rioja“ der älteren Marke Nr. 226118 umgeben.

50      Was die verschiedenen Hinweise der Verfahrensbeteiligten auf bestimmte konkrete Formen betrifft, in denen die sich gegenüberstehenden Marken auf den Waren angebracht würden, so seitens des Klägers auf die Anbringung der älteren Marke auf größeren Etiketten oder auf der Rückseite von Flaschen und seitens des CRD auf die grafische Gestaltung, die der Kläger konkret für den Druck der angemeldeten Wortmarke verwendet habe, ist ihr Vorbringen für die Beurteilung der visuellen Zeichenähnlichkeit unerheblich, die auf der Grundlage der Zeichen vorzunehmen ist, so wie diese beim HABM eingetragen oder angemeldet wurden.

51      Zur klanglichen Ähnlichkeit ist im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass wegen des gemeinsamen Wortbestandteils „Rioja“ zwischen den sich gegenüberstehenden Marken ein hoher Grad an Ähnlichkeit besteht. Der Bestandteil „vina“ der angemeldeten Marke, der sich am Ende der Marke befindet und somit klanglich weniger wichtig ist, kann diese klangliche Ähnlichkeit nicht merklich abschwächen. Die vier Elemente „Consejo“, „Regulador“, „Denominación de origen“ und „calificada“ an den vier Seiten der älteren Marke, von denen zwei vertikal angebracht und folglich schwer lesbar sind, sind innerhalb dieser Marke eindeutig zweitrangig.

52      Hinsichtlich der begrifflichen Ähnlichkeit ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass ein hoher Ähnlichkeitsgrad bestehe, im Wesentlichen zu bestätigen. Denn der Begriff „Riojavina“ der angemeldeten Marke ebenso wie der Begriff „Rioja“ in der älteren Marke, der begrifflich durch die Darstellung einer Weintraube und eines Weinblatts verstärkt wird, verweisen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar auf Weinbauerzeugnisse und speziell auf Rioja-Wein.

53      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht das Vorliegen eines hohen Grades an Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken festgestellt hat.

54      Was drittens die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr betrifft, impliziert diese eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17; Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

55      Im vorliegenden Fall ist das Gericht ebenso wie die Beschwerdekammer der Ansicht, dass der geringe Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch den hohen Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken ausgeglichen wird, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, dass der Essig und die Vermarktungsdienstleistungen für Essig, die unter der Marke RIOJAVINA angeboten werden, dieselbe betriebliche Herkunft haben wie die unter der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 226118 vertriebenen Weine.

56      Was das Vorbringen betrifft, dass der Kläger Inhaber der spanischen Marke RIOJAVINA sei und unter dieser Marke in Spanien seit 50 Jahren Essig vermarktet habe, ist festzustellen, dass dieser Umstand, würde er als wahr unterstellt, keineswegs bewiese, dass beim spanischen Verbraucher hinsichtlich der betrieblichen Herkunft des unter dieser Marke vertriebenen Essigs keine Gefahr von Verwechslungen besteht. Zudem sind jedenfalls die Verkehrskreise, die für die Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgeblich sind, nicht die spanischen, sondern, darüber hinausgehend, die der Union.

57      Zu dem Argument, dass der CRD nicht versuchen dürfe, die Verwendung des Wortes „Rioja“ in einer bestimmten Branche, der der Essigerzeugung, zu monopolisieren, in der er selbst nicht tätig werden könne, ist auf Art. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) hinzuweisen, wonach „[d]ie Gemeinschaftsmarke … ihrem Inhaber nicht das Recht [gewährt], einem Dritten zu verbieten, … Angaben über … die geografische Herkunft … der Ware … im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht“.

58      Im gleichen Sinne bestimmt Art. 64 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 66 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009), dass „[a]bweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) … Gemeinschaftskollektivmarken im Sinne des Absatzes 1 aus Zeichen oder Angaben bestehen [können], die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können“, und dass „[d]ie Gemeinschaftskollektivmarke … ihrem Inhaber nicht das Recht [gewährt], einem Dritten zu verbieten, solche Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht“, wobei „insbesondere … eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden [kann]“.

59      Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Auffassung hat das vom CRD eingeleitete Widerspruchsverfahren jedoch keineswegs den Zweck, unter Verletzung der genannten Vorschriften die Verwendung des Wortes „Rioja“ zu monopolisieren, sei es für Essig oder andere Waren.

60      Dieses vom CRD eingeleitete Verfahren sollte bloß mittels Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums aus der Eintragung der älteren Gemeinschaftsmarke Nr. 226118 gegen jede Beeinträchtigung gewährleisten, die sich durch die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ergäbe, hinsichtlich deren Verwechslungsgefahr besteht.

61      Das Vorbringen, der CRD habe der Eintragung anderer Gemeinschaftsmarken, die das Wort „Rioja“ enthielten, darunter einer Marke für Waren der Klasse 30 (Essig), nicht widersprochen, ist für die im vorliegenden Fall ausschließlich relevante Frage, ob – wie das HABM im Rahmen des vom CRD eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen die vom Kläger angemeldete Marke festgestellt hat – zwischen dieser angemeldeten Marke und der älteren Marke Nr. 226118 Verwechslungsgefahr besteht, ohne Bedeutung.

62      Da das HABM entgegen dem Vorbringen des Klägers mit der Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besteht, keinen Fehler begangen hat, ist der einzige Klagegrund, mit dem der Kläger einen Verstoß gegen diese Bestimmung rügt, zu verwerfen.

63      Demnach ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass der Antrag des Klägers, die „angemeldete Marke für die Klassen 29, 30 und 35 zur Eintragung zuzulassen“, geprüft zu werden braucht.

 Kosten

64      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM und des CRD die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Félix Muñoz Arraiza trägt die Kosten.

Vilaras

Prek

Ciucă

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juni 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.