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Klage, eingereicht am 5. Januar 2006 - André / Kommission

(Rechtssache F-10/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniel André (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jourdan)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2005, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger für eine am 12. und 13. Januar 2005 für Rechnung und im Auftrag des Gerichtshofes erbrachte Leistung die Reisegeldpauschale nach Artikel 7 des Übereinkommens über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Vertrags-Konferenzdolmetscher, die bei den Organen der Europäischen Union beschäftigt werden, zu zahlen;

Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des Schadens, den der Kläger durch die beschwerende Maßnahme erlitten hat, also zur Zahlung eines Betrages von 241,99 Euro, der der Zulage entspricht, die zu zahlen gewesen wäre, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Vertrags-Konferenzdolmetscher, erbringt punktuelle Leistungen für Rechnung der verschiedenen Dolmetscherdienste der Gemeinschaftsorgane. Seine Leistungen werden im Rahmen von Dienstverträgen erbracht, in denen die Tage und Orte vorgesehen sind, an denen zu dolmetschen ist. Für diese Beschäftigungsverhältnisse gilt hinsichtlich der Vergütungen das Übereinkommen über die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Vertrags-Konferenzdolmetscher, die bei den Organen der Europäischen Union beschäftigt werden.

In der vorliegenden Rechtssache greift der Kläger die Entscheidung der Kommission an, mit der ihm die Zahlung der Reisegeldpauschale verweigert wurde, die in Artikel 7 des genannten Übereinkommens vorgesehen und in den "Durchführungsbestimmungen" im Anhang dieses Übereinkommens im Einzelnen geregelt sind.

Mit seiner Klage beanstandet der Kläger die Auslegung dieser Vorschriften durch die Beklagte, wonach ein durch die Reise verursachter entgangener Gewinn eine conditio sine qua non für die Zahlung der in Rede stehenden Zulage sei. Außerdem hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass der 12. Januar 2005 der erste Tag der Beschäftigung des Klägers gewesen sei, auch wenn er bereits am 10. und 11. Januar 2005 für ein Gemeinschaftsorgan gearbeitet habe.

Der Text des Übereinkommens enthalte nicht, nicht einmal stillschweigend, die von der Beklagten verlangten zusätzlichen Voraussetzungen. Die Beklagte ändere also die Tragweite des Übereinkommens in nicht gerechtfertigter Weise ab.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass das Bestehen aufeinanderfolgender Einstellungsverträge mit einem oder mehreren Gemeinschaftsorganen es nicht erlaube, ihm die Vergünstigung der fraglichen Zulage vorzuenthalten.

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