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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Oktober 2008 -Wilms/Kommission

(Rechtssache T-328/04)1

(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Beförderung - Vergabe von Prioritätspunkten)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Günter Wilms (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. van der Woude und V. Landes, dann Rechtsanwalt van der Woude)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Tserepa-Lacombe und V. Joris, dann V. Joris und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung

der am 2. Juli 2003 mitgeteilten und durch eine am 19. Dezember 2003 bekannt gegebene Entscheidung der Anstellungsbehörde bestätigten Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission, an den Kläger im Beförderungsverfahren 2003 nur einen Prioritätspunkt der Generaldirektion zu vergeben;

der am 19. Dezember 2003 über das System Sysper 2 bekannt gegebenen Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger im Beförderungsverfahren 2003 keinen Sonderprioritätspunkt für zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben;

folgender Entscheidungen: der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger im Beförderungsverfahren 2003 insgesamt 19 Punkte zu vergeben; der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 69-2003 vom 13. November 2003 veröffentlichten Verdienstrangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 6 im Beförderungsverfahren 2003; der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlichten Liste der im Beförderungsverfahren 2003 nach Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten; jedenfalls der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in diese Listen aufzunehmen;

soweit erforderlich, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Juni 2004, mit der die Beschwerde des Klägers vom 12. Februar 2004 zurückgewiesen wurde;

der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. April 2007, an den Kläger keinen zusätzlichen Prioritätspunkt im Beförderungsverfahren 2003 zu vergeben;

und auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro

Tenor

Die Entscheidungen der Kommission, im Beförderungsverfahren 2003 die Zahl der Beförderungspunkte des Klägers auf insgesamt 19 Punkte festzusetzen und ihn nicht in die Liste der nach Besoldungsgruppe A 5 beförderten Beamten aufzunehmen, werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 273 vom 6.11.2004.