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Klage, eingereicht am 10. Januar 2014 – Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission

(Rechtssache T-40/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Electrabel (Brüssel, Belgien) und Dunamenti Erőmű Zrt. (Százhalombatta, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Philippe)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären,

die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission durch die rechtswidrige Annahme der Entscheidung 2009/609/EG vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/2005 (ABl. 2009, L 225, S. 53) (PPA-Entscheidung) festzustellen,

die Kommission zum vollständigen solidarischen Ersatz der von den Klägerinnen durch die unrechtmäßige vorzeitige Beendigung der langfristigen Strombezugsverträge (PPA) vom 10. Oktober 1995 zwischen Magyar Villamos Művek (MVM), dem staatseigenen Stromversorger, und Dunamenti, einem Stromerzeuger, durch die Anwendung der Entscheidung 2009/609/EG vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/2005 erlittenen Verluste, die sich auf einen Betrag von mindestens 250 Millionen Euro belaufen, der im Hinblick auf künftig verfügbare Daten aktualisiert und geändert werden kann, zu verurteilen,

die Zahlung der Zinsen auf den obigen Schadensersatz von dem Tag des Urteils an, das die Verpflichtung zum Schadensersatz in diesem Fall feststellt, in Höhe von jährlich 8% oder in der Höhe, die das Gericht in Ausübung seines Ermessens festlegt, anzuordnen, und

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Die PPA-Entscheidung sei offensichtlich rechtswidrig. Die Klägerinnen bringen vor, dass die PPA-Entscheidung (die gegenwärtig vor dem Gericht angefochten wird – Rechtssache T-179/09) mit zahlreichen schwerwiegenden Fehlern behaftet sei, die mit dem üblichen Verhalten eines mit der Sicherstellung der Anwendung der Wettbewerbsregeln beauftragten Organs nicht vereinbar seien und daher zur Haftung seitens der EU führen müssten, da

die in der PPA-Entscheidung enthaltenen Daten deutlich aufzeigten, dass die PPA keinen wirtschaftlichen Vorteil gewähre;

die PPA Bestandteil von Dunamentis Privatisierung seien und vor ihr geschlossen worden seien und somit in dem von Electrabel gezahlten Preis mitbewertet worden seien, doch die Kommission sich geweigert habe, dies zu berücksichtigen, und damit offensichtlich gegen Unionsrecht verstoßen habe;

die durch die PPA-Entscheidung angeordnete Rückforderung so stark mit Fehlern behaftet sei, dass bekannte Wirtschaftswissenschaftler in einer Berechnung zu dem Ergebnis gelangt seien, dass eine negative Beihilfe, also keine Beihilfe, vorliege.

Die Klägerinnen bringen vor, dass solche groben Fehler nicht mit der auf den ersten Blick vorliegenden Komplexität der Sache oder mit den objektiven Zwängen, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrolle über staatliche Beihilfen ausgesetzt sei, erklärt werden könnten. Vielmehr seien diese Fehler weitgehend auf die Weigerung der Kommission, die PPA individuell zu beurteilen, zurückzuführen und stellten einen klaren Hinweis auf eine erhebliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission dar.

Die Klägerinnen hätten infolge der vorzeitigen Beendigung der PPA einen tatsächlichen Schaden erlitten. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission seien die PPA vor Ende der vertraglichen Laufzeit beendet worden. Die Klägerinnen bringen vor, dass sie aufgrund dieser vorzeitigen Beendigung erhebliche Verluste erlitten hätten und dass dieser Schaden, der zu diesem Zeitpunkt nicht genau beziffert werden könne, sich auf mehr als 250 Millionen Euro belaufe.

Es bestehe ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Kommission und dem von den Klägerinnen erlittenen Schaden. Die Klägerinnen bringen vor, dass wenn sich die Kommission entsprechend dem Unionsrecht verhalten hätte, die PPA nicht vorzeitig beendet worden wären und der den Klägerinnen durch die unrechtmäßige PPA-Entscheidung entstandene Schaden somit hätte verhindert werden können.