Language of document : ECLI:EU:T:2007:348

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

20. November 2007

Rechtssache T-103/05

P

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Dienstbezüge – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Verlust des Anspruchs auf die Dienstbezüge – Art. 59 des Statuts – Ärztliches Attest“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2004, mit der das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst ab 16. März 2004 für unbefugt erklärt und die Zahlung ihrer Dienstbezüge vom 15. April 2004 bis zur Wiederaufnahme ihres Dienstes in der Generaldirektion „Presse und Kommunikation“ in Brüssel ausgesetzt worden ist

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung, mit der das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst in Anbetracht des Ergebnisses der ärztlichen Kontrolle für unbefugt erklärt wird – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

2.      Beamte – Krankheitsurlaub – Nachweis der Krankheit – Medizinische Kontrolluntersuchung – Feststellung der Dienstfähigkeit – Wirkung

(Beamtenstatut, Art. 59 und 60)

1.      Eine Entscheidung ist hinreichend begründet, sofern sie in einem dem betroffenen Beamten bekannten Zusammenhang ergangen ist und er deshalb die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme erkennen kann. Das ist bei einer Entscheidung der Fall, mit der das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für unbefugt erklärt wurde, der zwar aufgrund des Ergebnisses einer medizinischen Kontrolluntersuchung für fähig erklärt wurde, nach einem Krankheitsurlaub halbtags zu arbeiten, seinen Dienst jedoch nicht wieder aufgenommen hat, soweit diese Entscheidung, selbst wenn sie in Bezug auf die Dienstfähigkeit des Betroffenen keine detaillierte Begründung enthält, auf ein beigefügtes Schriftstück, d. h. einen Vermerk des Ärztlichen Dienstes, Bezug nimmt, in dem der zeitliche Ablauf seiner Krankengeschichte festgehalten ist, und darüber hinaus in einem Rahmen zu sehen ist, in dem die Verwaltung versucht hat, die Interessen des Beamten dadurch zu wahren, dass sie ihm eine schrittweise Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ermöglicht.

(vgl. Randnrn. 35, 36 und 38)

Verweisung auf: Gerichtshof, 17. Dezember 1981, Demont/Kommission, 791/79, Slg. 1981, 3105, Randnr. 12; Gerichtshof, 7. März 1990, Hecq/Kommission, C‑116/88 und C‑149/88, Slg. 1990, I‑599, Randnr. 26; Gerichtshof, 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, Slg. 1996, I‑5863, Randnr. 35; Gericht, 22. Januar 1998, Costacurta/Kommission, T‑98/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑21 und II‑49, Randnr. 86

2.      Ergibt sich aus einer medizinischen Kontrolluntersuchung, dass ein Beamter dienstfähig ist, so darf sich dieser der daraus resultierenden Pflicht, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, nicht dadurch entziehen, dass er eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, wonach er zwar in ärztlicher Behandlung ist, mit der jedoch keine Dienstunfähigkeit bescheinigt wird und die folglich keine Angabe von Anfang und Ende dieser Dienstunfähigkeit enthält. Ein solches Dokument stellt keinesfalls eine Bescheinigung dar, aus dem die Dienstunfähigkeit hinreichend klar und schlüssig hervorgeht,

(vgl. Randnrn. 61 bis 63)

Verweisung auf: Gericht, 20. November 1996, Z/Kommission, T‑135/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑519 und II‑1413, Randnr. 34; Gericht, 6. Mai 1997, Quijano/Parlament, T‑169/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑91 und II‑273, Randnr. 40