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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Compagnie d'entreprises C.F.E. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 21. Februar 2005

(Rechtssache T-100/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Compagnie d'entreprises C.F.E. hat am 21. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Bernard Louveaux und Joël van Ypersele, Brüssel.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Dezember 2004, insgesamt oder insoweit für nichtig zu erklären, als sie das Eigentum der Klägerin, das in der avenue de la Foresterie in Watermael-Boitsfort (Belgien) belegen ist und im Kataster unter Sektion F Nummern 66/Y/2 und 66/s/2 eingetragen ist, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft hat,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache sei Eigentümerin eines großen Teils eines Baugebiets in der Hauptstadtregion Brüssel. Dieses Gebiet sei durch die angefochtene Entscheidung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung eingestuft worden.

Zur Begründung ihres Antrags macht die Klägerin geltend:

Verstoß gegen Artikel 4 Absätze 1 und 2 und gegen Anhang III der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, da die Kommission die streitige Entscheidung getroffen habe, ohne dass ein Entwurf der Liste über die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung von Belgien ordnungsgemäß vorgelegt worden sei; der Verfasser eines solchen Vorschlags, das Institut bruxellois pour la gestion de l'environnement, sei für die Erstellung der Liste offenkundig unzuständig gewesen. Folglich sei die angefochtene Entscheidung mangels Zuständigkeit fehlerhaft.

Verstoß gegen Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 20 und 21 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 1 der Entscheidung 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, Artikel 8 der Geschäftsordnung des "Habitat"-Ausschusses, Artikel 9 der Geschäftsordnung, die aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 2001/C38/03 erlassen worden sei, sowie gegen die allgemeinen Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und "audi alteram partem". Die Stellungnahme des "Habitat"-Ausschusses sei nicht gemäß dem regulären Verfahren zur Abgabe einer Stellungnahme eingeholt worden, sondern im Rahmen des Verfahrens der schriftlichen Stellungnahme, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar gewesen sei, ohne dass diese Entscheidung begründet worden sei und ohne dass der "Habitat"-Ausschuss in der Lage gewesen wäre, sich über alle technischen Aspekte der Angelegenheit zu äußern.

Die Kommission habe ihre Entscheidung aufgrund des Vorschlags einer Gebietsliste erlassen, die auf falschen Tatsachen und/oder Daten beruht habe, die nach den Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 92/43/EWG nicht einschlägig gewesen seien.

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