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Amtsblattmitteilung

 

Klage der CEGELEC SA gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 28. Februar 2005

(Rechtssache T-104/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die CEGELEC SA mit Sitz in Brüssel hat am 28. Februar 2005 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte André Delvaux und Véronique Bertrand.

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung vom 15. Dezember 2004 für nichtig zu erklären, mit der das Europäische Parlament aus den der CEGELEC mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 mitgeteilten Gründen beschloss, ihr Angebot nicht anzunehmen und die drei Partien des Auftrags zur Lieferung und Installation von Videoüberwachungssystemen an den drei Hauptarbeitsstellen des Europäischen Parlaments, die Gegenstand einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union S 61 vom 26. März 2004 waren, an die GROUP 4 Technology SA zu vergeben;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments, ihr Angebot im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für die Installation von Videoüberwachungssystemen an den drei Hauptarbeitsstellen des Europäischen Parlaments nicht anzunehmen und den Auftrag an einen anderen Bewerber zu vergeben.

Sie stützt ihre Klage auf mehrere angebliche Verstöße gegen die betreffenden Verdingungsunterlagen sowie gegen die Verordnungen Nrn. 1605/20021 und 2432/20022 und die Richtlinien 92/503, 93/364 und 2004/185, die im Einzelnen in Folgendem bestünden:

der unzureichenden Begründung der der Klägerin mitgeteilten angefochtenen Entscheidung;

der Nichtanwendung der Zuteilungskriterien und des Bewertungssystems in den Verdingungsunterlagen;

der Tatsache, dass das angenommene Angebot im Hinblick auf die Größe des Auftrags nicht der Verpflichtung entsprochen habe, ein in einer Amtssprache der Union verfasstes schriftliches Angebot vorzulegen;

der Tatsache, dass das Parlament unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber den Auftrag auf der Grundlage von Kameras vergeben habe, die bei der Anfertigung der Testfotos nicht vorgestellt worden seien;

der angeblichen Verspätung des angenommenen Angebots.

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1 - ABl. L 248, S. 1.

2 - ABl. L 357, S. 1.

3 - ABl. L 209, S. 1.

4 - ABl. L 199, S. 1.

5 - ABl. L 134, S. 114.