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Amtsblattmitteilung

 

Klage der BASF Aktiengesellschaft Ludwigshafen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. März 2005

(Rechtssache T-101/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die BASF Aktiengesellschaft Ludwigshafen mit Sitz in Ludwigshafen (Deutschland) hat am 1. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind N. Levy und J. Temple Lang, Solicitors, sowie Rechtsanwalt C. Feddersen.

Die Klägerin beantragt,

die mit der Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen;

die Kommission zu verurteilen, ihr die im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen gerichtlichen und anderen Kosten und Auslagen zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Geldbuße an, die gegen sie mit der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/E-2/37.533 - Cholinchlorid) verhängt worden ist. Mit dieser Entscheidung ist festgestellt worden, dass die Klägerin an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestehend aus der Festsetzung von Preisen, der Aufteilung der Märkte und aufeinander abgestimmter Maßnahmen gegen Wettbewerber im Cholinchloridsektor im europäischen Wirtschaftsraum teilgenommen hat.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, dass in der Mitteilung von Beschwerdepunkten die Kriterien für die Berechnung der gegen sie durch die endgültige Entscheidung verhängten Geldbuße nicht klar genannt worden seien. Insbesondere die Erhöhung der Geldbuße um 100 % zur Abschreckung sei ihr in der Mitteilung von Beschwerdepunkten nicht vollständig erklärt worden.

Die Erhöhung der Geldbuße zur Abschreckung und wegen der Größe ihres Unternehmens sei gemäß der Verordnung Nr. 171, jetzt Verordnung Nr. 1/20032, oder den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen3 nicht zulässig und außerdem nicht erforderlich. Die Gesamtgröße eines Unternehmens könne nur zur Feststellung der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt, nicht aber als Grundlage für eine Erhöhung der Geldbuße herangezogen werden. Eine Erhöhung der Geldbuße zur Abschreckung solle nur zurückhaltend und nur, wenn klare Gründe dafür sprächen, vorgenommen werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Außerdem verstoße die Erhöhung der Geldbuße um 50 % wegen Rückfalls, die auf Verstößen beruhe, die beinahe 40 und 20 Jahre zurücklägen, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem sei die Erhöhung wegen Rückfalls falsch berechnet, weil die 50 % nicht aus dem Ausgangsbetrag, sondern aus dem bereits wegen ihrer Größe und zur Abschreckung erhöhten Ausgangsbetrag errechnet worden sei.

Sie habe fernen nach Abschnitt D der Mitteilung von 19964 Anspruch auf eine stärkere Ermäßigung ihrer Geldbuße gehabt. Zunächst habe sie Anspruch auf eine Ermäßigung gehabt, weil sie den Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten habe, so dass sich lediglich die Frage stelle, ob die Kommission die Zusammenarbeit der Klägerin in Bezug auf andere Aspekte der Mitteilung von 1996 zutreffend gewürdigt habe. Die Kommission habe die Zusammenarbeit der Klägerin unzutreffend und unvollständig beurteilt, weil sie Teile der Akten verloren habe. Die Entscheidung beschreibe den Inhalt bestimmter Ausführungen der Klägerin unzutreffend, lasse andere Teile ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung unberücksichtigt und enthalte widersprüchliche Beschreibungen der Zusammenarbeit. Jedenfalls habe sie Anspruch auf eine stärkere Ermäßigung ihrer Geldbuße gehabt.

Schließlich habe die Kommission fälschlicherweise festgestellt, dass es sich um eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung handele. Die Bekanntgabe der Höhe der Geldbuße an die Medien vor dem Erlass der Entscheidung stelle einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht der Kommission und ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung dar, die eine ordnungsgemäße Beurteilung und eine unabhängige Überprüfung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder verhindere.

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1 - EWG Rat: Verordnung Nr. 17, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21. Februar 1962, S. 204).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

3 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).

4 - Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4).