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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Assembled Investments (Proprietary) Limited gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 28. Februar 2005

(Rechtssache T-105/05)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Die Assembled Investments (Proprietary) Limited, Stellenbosch (Südafrika), hat am 28. Februar 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt P. Hagman.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Waterford Wedgwood Plc, Waterford (Irland)

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 15. Dezember 2004 aufzuheben und festzustellen, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 1 438 860 "WATERFORD STELLENBOSCH" nicht in verwechslungsfähiger Weise der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 397 521 "WATERFORD" ähnlich ist;

die Sache zur weiteren Bearbeitung der Anmeldung an das HABM zurückzuverweisen;

dem beklagten HABM und der Widersprechenden und Mitbeklagten Waterford Wedgwood Plc die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:Assembled Investments (Propietary) Limited.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Bildmarke "Waterford Stellenbosch" für Waren der Klasse 33 (alkoholhaltige Getränke einschl. Weine) - Anmeldung Nr. 1 438 860.
Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Waterford Wedgwood Plc.
Widerspruchsmarke oder -zeichen:Gemeinschaftswortmarke "WATERFORD" für Waren der Klassen 3, 8, 11, 21, 24 und 34 (Parfümeriewaren, ätherische Öle; Messerschmiedewaren; Lampen; Glaswaren u. a.) - Gemeinschaftsmarke Nr. 397 521.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer:Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung.
Klagegründe:Verstoß gegen Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe b und 5 und gegen Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und keine stichhaltigen Beweise dafür vorlägen, dass die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wurde.

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