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Amtsblattmitteilung

 

Klage der P gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Februar 2005

(Rechtssache T-103/05)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

P, wohnhaft in Barcelona (Spanien), hat am 11. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Matías Griful i Ponsati, zugelassen in Barcelona.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen vom 28. Oktober 2004 und vom 10. Mai 2004 aufzuheben;

festzustellen, dass sie seit dem 15. April 2004 und so lange, bis sie gesund geschrieben und für dienstfähig befunden wird, Anspruch auf Zahlung ihrer Dienstbezüge hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Oktober 2004 gerichtet, mit der die Aussetzung der Gehaltszahlungen der Klägerin seit dem 15. April 2004 bis zum Datum ihres Dienstantritts in Brüssel bestätigt wurde, nachdem der medizinische Dienst der Beklagten bestätigt habe, dass die Klägerin reisefähig und in der Lage sei, halbtags zu arbeiten.

Insoweit wird vorgetragen, die Klägerin, deren Berufung auf eine Stelle in der Vertretung der Kommission in Barcelona aufgrund ihrer familiären Umstände gerechtfertigt sei, leide aufgrund des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes in dieser Vertretung an einem ängstlich-depressiven Krankheitsbild.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend:

einen Verstoß gegen die Artikel 11, 12 und 13 der Europäischen Sozialcharta, in denen das Recht auf Schutz der Gesundheit, auf soziale Sicherheit und auf soziale und medizinische Fürsorge anerkannt werde;

einen Verstoß gegen Teil II der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964, insbesondere gegen Artikel 10, in dem das Recht auf Hausbesuche durch den Arzt gewährt werde, was das Recht umfasse, dass der Kranke nicht seine Wohnung verlassen müsse;

einen Verstoß gegen Artikel 10 des Übereinkommens 102 und Artikel 13 des Übereinkommens 130 der ILO;

einen Verstoß gegen die Artikel 72 und 73 des Statuts.

Schließlich trägt die Klägerin vor, sie kenne die Gründe nicht, aus denen festgestellt worden sei, dass sie nur halbtags arbeiten könne.

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