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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2007 - BASF und UCB / Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-101/05 und T-111/05)1

(Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Cholinchlorid [Vitamin B4] - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wird - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - Wiederholungsfall - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung)

Verfahrenssprache: Englisch und Französisch

Parteien

Klägerinnen: BASF AG (Ludwigshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, J. Temple-Lang, Solicitor, und C. Feddersen) und UCB SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bourgeois, J. F. Bellis und M. Favart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-101/05: A. Whelan und F. Amato und in der Rechtssache T- 111/05: zunächst O. Beynet und F. Amato, dann X. Lewis und F. Amato)

Gegenstand

Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbußen, die mit der Entscheidung 2005/566/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR Abkommen (Sache COMP IV/E-2/37.533 - Cholinchlorid) (Zusammenfassung in ABl. L 190, S. 22) gegen die Klägerinnen verhängt wurden

Tenor

Die Verbindung der Rechtssache T- 112/05, Akzo Nobel u. a./Kommission, mit den Rechtssachen T-101/05 und T-111/05 wird für die Zwecke der Entscheidung aufgehoben.

Art. 1 Buchst. b und f der Entscheidung 2005/566/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.533 - Cholinchlorid) wird für nichtig erklärt, soweit er die der BASF AG für die Zeit vor dem 29. November 1994 und der UCB SA für die Zeit vor dem 14. März 1994 zur Last gelegte Zuwiderhandlung berücksichtigt.

In der Rechtssache T-101/05 wird die gegen BASF verhängte Geldbuße auf 35,024 Millionen Euro festgesetzt.

In der Rechtssache T-111/05 wird die gegen UCB verhängte Geldbuße auf 1,870 Millionen Euro festgesetzt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

In der Rechtssache T-101/05 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

In der Rechtssache T-111/05 trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten 90 % der Kosten von UCB.

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1 - ABl. C 115 vom 14.5.2005.