Language of document : ECLI:EU:T:2005:420

Rechtssache T-346/04

Sadas SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTHUR ET FELICIE – Ältere Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Arthur‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und 43 Absätze 2 und 3)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke ARTHUR ET FELICIE und Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Arthur“

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Rechtmäßigkeit – Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter – Kriterien

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates)

1.      Im Rahmen der Prüfung eines vom Inhaber einer älteren Marke auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erhobenen Widerspruchs sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen.

Schließen die von der älteren Marke erfassten Waren die mit der Anmeldung beanspruchten Waren ein, so sind die Waren als identisch anzusehen.

Im Übrigen ist beim Warenvergleich auf die Waren abzustellen, für die die fraglichen Marken eingetragen oder angemeldet wurden, und nicht auf die, für die die Marke tatsächlich benutzt wurde, es sei denn, es erweist sich im Rahmen eines Antrags nach Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass die ältere Marke nur für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt wurde. In diesem Fall gilt die ältere Marke zum Zweck der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren als eingetragen.

(vgl. Randnrn. 33-35)

2.      Zwischen dem Wortzeichen ARTHUR ET FELICIE, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren (ausgenommen orthopädische Schuhwaren), Kopfbedeckungen, alle diese Waren für Kinder zum Verkauf im Versandhandel und über Fachgeschäfte, die Waren in Katalogen anbieten“, in Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza begehrt wird, und der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Arthur“, die bereits in Frankreich für „Textilartikel, Konfektions- und Maßartikel, einschließlich Stiefeln, Schuhen und Hausschuhen“ in derselben Klasse eingetragen ist, besteht für den französischen Durchschnittsverbraucher angesichts der Identität der in Rede stehenden Waren, einer gewissen Ähnlichkeit der entsprechenden Zeichen und der hohen Unterscheidungskraft der älteren Marke jedenfalls aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine Verwechslungsgefahr.

(vgl. Randnr. 69)

3.      Die von den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke sind keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen. Die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern.

(vgl. Randnr. 71)