Language of document : ECLI:EU:T:2016:64

Rechtssache T‑247/14

Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke STICK MiniMINI Beretta – Ältere Gemeinschaftswortmarke MINI WINI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/96“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Februar 2016

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde bei den Beschwerdekammern – Beanstandung der angefochtenen Entscheidung durch den Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme – Unanwendbarkeit der in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 60; Verordnung Nr. 216/96 der Kommission, Art. 8 Abs. 3)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Zurückweisung der Anmeldung bereits bei einem relativen Eintragungshindernis, das nur für einen Teil der Union vorliegt

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

5.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

6.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke STICK MiniMINI Beretta und Wortmarke MINI WINI

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ist zu entnehmen, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer der Beschwerdegegner sein Recht, die angefochtene Entscheidung anzugreifen, in seiner Stellungnahme ausüben kann. Damit erlaubt es ihm seine bloße Stellung als Beschwerdegegner, insbesondere die Gültigkeit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung in Frage zu stellen. Die genannte Bestimmung beschränkt dieses Recht auch nicht auf die bereits mit der Beschwerde geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel. Sie sieht nämlich vor, dass solche Anträge einen Punkt betreffen, der mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden ist. Im Übrigen nimmt diese Bestimmung nicht darauf Bezug, dass der Beschwerdegegner gegen die angefochtene Entscheidung selbst Beschwerde hätte einlegen können. Die genannte Entscheidung kann daher entweder mit einer selbständigen Beschwerde nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke oder mit einem Antrag nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 angegriffen werden

Wird die Zulässigkeit des vom Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme gestellten Antrags bejaht, heißt dies nicht, dass es dem Beschwerdegegner ermöglicht wird, vor der Beschwerdekammer Beschwerde zu erheben, ohne die Frist nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 einzuhalten und ohne die Beschwerdegebühr nach dieser Vorschrift zu entrichten. Dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 ist nämlich klar zu entnehmen, dass die Möglichkeit, Anträge zu stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, auf mehrseitige Verfahren beschränkt ist. Die Anträge sind in der Stellungnahme zu stellen, die im Rahmen der genannten Verfahren eingereicht wird. Diese Bestimmung sieht daher vor, dass derartige Anträge gegenstandslos werden, wenn die Beschwerde vor der Beschwerdekammer zurückgenommen wird. Für die Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchsabteilung ist daher die selbständige Beschwerde nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 der einzige Weg, um mit Sicherheit die eigenen Rügen vorbringen zu können. Hieraus folgt, dass sich die Anträge, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 gerichtet sind, von der Beschwerde nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 unterscheiden. Daher finden die in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen auf die genannten Anträge keine Anwendung.

Da der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Stellungnahme fristgerecht einen Antrag stellte, der auf Abänderung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung gerichtet war, war er folglich nicht gehalten, die Frist nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 zu wahren und die Beschwerdegebühr nach dieser Bestimmung zu entrichten.

(vgl. Rn. 22-25)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 32-34, 37, 66)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 38)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 45-47, 53)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 67, 68)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 73-80)