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Klage, eingereicht am 8. März 2024 – EUSPA/Eastern Airways (UK)

(Rechtssache T-155/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (vertreten durch E. Villa als Bevollmächtigten)

Beklagte: Eastern Airways (UK) Ltd (Sutton Coldfield, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 247 033,60 Euro zurückzuzahlen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,50 % des Hauptbetrages ab dem 21. September 2021 bis zur Zahlung, und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegrund und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt.

Die Klägerin macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Vorfinanzierungsbetrags, der für die Zwecke der Finanzhilfevereinbarung Nr. GSA/GRANT/EGNOS/02/2014 (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung) gewährt worden sei, da

die Beklagte die Handlung gemäß Anhang I der Finanzhilfevereinbarung nicht durchgeführt und ihre wesentlichen Vertragspflichten aus der Finanzhilfevereinbarung nicht erfüllt habe, was zu deren rechtmäßiger Beendigung geführt habe;

die Schwere der Verstöße der Beklagten die vollständige Rückforderung des genannten Vorfinanzierungsbetrags rechtfertige, weil die Ziele der Handlung zum Zeitpunkt der rechtmäßigen Beendigung der Finanzhilfevereinbarung nicht erreicht worden seien und die Handlung keines der von der Beklagten in ihrem Angebot vorgesehenen Ergebnisse erbracht habe;

die Klägerin vor der Rückforderung alle vorgeschriebenen Verfahrensschritte durchgeführt habe.

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