Klage, eingereicht am 8. April 2013 - Imax/HABM - Himax Technologies (IMAX)
(Rechtssache T-198/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Imax Corporation (Mississauga, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und K. Hughes, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Himax Technologies, Inc. (Landkreis Tainan, Taiwan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 23. Januar 2013 in der Sache R 740/2012-5 aufzuheben;
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern diese dem Rechtsstreit beitritt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "IMAX" für Waren der Klassen 9, 41 und 45 - Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 9 392 556.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragungen Nrn. 4 411 658 und 4 411 641 der Bildmarke "Himax" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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