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Klage, eingereicht am 29. September 2008 - SOZA / Kommission

(Rechtssache T-413/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Slovenský ochranný Zväz Autorský pre práva k hudobným dielam (SOZA) (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Favart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt, Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR in der Sache COMP/C2/38.698, CISAC, für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit dieser Klage, die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC), insbesondere deren Art. 3, teilweise für nichtig zu erklären. In diesem Artikel wurde festgestellt, dass die CISAC-Mitglieder im EWR durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen, indem sie im Rahmen von untereinander getroffenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen Gebietsbeschränkungen derart koordinieren, dass eine Lizenz jeweils auf das Inlandsgebiet jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft beschränkt wird.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

(i)    Die Aufnahme von Gebietsbeschränkungen in ihre Gegenseitigkeitsvereinbarungen sei nicht das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise;

(ii)    selbst wenn eine abgestimmte Verhaltensweise in Bezug auf Gebietsbeschränkungen vorläge, stelle dies keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG dar.

Die Klägerin macht gestützt auf den ersten Klagegrund geltend, dass die Beurteilung der Kommission, wonach die Gebietsbeschränkungen, die die Klägerin und die anderen CISAC-Mitglieder im EWR parallel zueinander in Gegenseitigkeitsvereinbarungen vereinbart hätten, das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise seien, rechtsfehlerhaft sei und gegen Art. 81 EG sowie Art. 253 EG verstoße, weil die Entscheidung keinen Beweis für eine derartige abgestimmte Verhaltensweise enthalte.

Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die behauptete abgestimmte Verhaltensweise in Bezug auf Gebietsbeschränkungen nicht rechtswidrig sei, da sie keine schützenswerte Wettbewerbsform betreffe. Selbst wenn die fragliche Maßnahme als eine Einschränkung des Wettbewerbs anzusehen wäre, verstieße sie nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EG, weil sie im Hinblick auf ein berechtigtes Ziel erforderlich und verhältnismäßig sei.

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1 - International Confederation of Societies of Authors and Composers (Internationale Vereinigung der Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts).