Language of document : ECLI:EU:C:2022:869

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

10. November 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Erteilung des Zuschlags – Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 – Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ – Einbeziehung einer offenen Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit – Art. 19 Abs. 2 und Art. 63 – Gemeinschaftsunternehmen oder Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen der beteiligten Personen – Art. 59 Abs. 1 – Verpflichtung, eine oder mehrere Einheitliche Europäische Eigenerklärungen (EEE) einzureichen – Zweck der EEE“

In der Rechtssache C‑631/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof ’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s‑Hertogenbosch, Niederlande) mit Entscheidung vom 5. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 2021, in dem Verfahren

Taxi Horn Tours BV

gegen

Gemeente Weert,

Gemeente Nederweert,

Touringcars VOF

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Taxi Horn Tours BV, vertreten durch L. C. van den Berg, Advocaat,

–        der Gemeente Weert und der Gemeente Nederweert, vertreten durch N. A. D. Groot, Advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und G. Wils als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2, 19, 59 und 63 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65, berichtigt in ABl. 2022, L 192, S. 39) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. 2016, L 3, S. 16).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Taxi Horn Tours BV auf der einen und der Gemeente Weert und der Gemeente Nederweert (Gemeinde Weert und Gemeinde Nederweert, Niederlande) (im Folgenden zusammen: Gemeinden) sowie der Touringcars VOF auf der anderen Seite wegen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags für Beförderungsdienstleistungen mit Bussen an die Touringcars VOF durch die Gemeinden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2014/24

3        In den Erwägungsgründen 14, 15 und 21 der Richtlinie 2014/24 heißt es:

„(14)      Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ weit ausgelegt werden sollte, so dass er alle Personen und/oder Einrichtungen umfasst, die die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, ungeachtet der Rechtsform, die sie für sich gewählt haben. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, unter den Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ fallen, unabhängig davon, ob sie in jeder Beziehung als ‚juristische Personen‘ gelten oder nicht.

(15)      Es sollte klargestellt werden, dass Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern – auch wenn ihr Zusammenschluss nur vorübergehend erfolgt – an Vergabeverfahren teilnehmen können, ohne dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen. Soweit erforderlich, etwa wenn eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird, kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden, wenn solche Gruppen den Zuschlag erhalten. …

(21)      Öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vergeben werden und Tätigkeiten in diesen Bereichen betreffen, fallen unter die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243)]. Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen ihrer Dienstleistungen im Bereich der Seeschifffahrt, Küstenschifffahrt oder Binnenschifffahrt vergeben werden, fallen jedoch in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie.“

4        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

10.      ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

…“

5        Art. 18 („Grundsätze der Auftragsvergabe“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.“

6        In Art. 19 („Wirtschaftsteilnehmer“) Abs. 2 der Richtlinie heißt es:

„Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse, können an Vergabeverfahren teilnehmen. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen nicht von ihnen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform haben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.

Falls erforderlich, können die öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen präzisieren, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Eignung nach Artikel 58 zu erfüllen haben, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Die Mitgliedstaaten können Standardbedingungen dafür festlegen, in welcher Form Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen zu erfüllen haben.

…“

7        Art. 59 („Einheitliche Europäische Eigenerklärung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 sieht vor:

„Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung in Form einer aktualisierten Eigenerklärung anstelle von Bescheinigungen von Behörden oder Dritten als vorläufigen Nachweis dafür, dass der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt:

a)      Er befindet sich in keiner der in Artikel 57 genannten Situationen, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können;

b)      er erfüllt die einschlägigen Eignungskriterien nach Artikel 58;

c)      er erfüllt gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien nach Artikel 65.

Nimmt der Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Artikel 63 in Anspruch, so muss die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die im vorliegenden Absatz genannten Informationen in Bezug auf diese Unternehmen enthalten.

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung besteht aus einer förmlichen Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass der jeweilige Ausschlussgrund nicht vorliegt und/oder dass das jeweilige Auswahlkriterium erfüllt ist, und enthält die einschlägigen vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen. Ferner sind darin der öffentliche Auftraggeber oder der für die Ausstellung der zusätzlichen Unterlagen zuständige Dritte genannt und es ist darin eine förmliche Erklärung enthalten, dass der Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein wird, auf Anfrage und unverzüglich diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber die zusätzlichen Unterlagen gemäß Absatz 5 direkt über eine Datenbank abrufen kann, enthält die Einheitliche Europäische Eigenerklärung auch die zu diesem Zweck benötigten Informationen, wie z. B. die Internetadresse der Datenbank, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Einverständniserklärung.

Die Wirtschaftsteilnehmer können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.“

8        Art. 63 („Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„In Bezug auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 3 und die Kriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 58 Absatz 4 kann ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen – ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen – in Anspruch nehmen. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung gemäß Anhang XII Teil II Buchstabe f oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

Der öffentliche Auftraggeber überprüft gemäß den Artikeln 59, 60 und 61, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe gemäß Artikel 57 vorliegen. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, das ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben, oder ihm kann durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, vorzuschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, bei dem nicht-zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 19 Absatz 2 die Kapazitäten von Mitgliedern der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen.“

 Richtlinie 2014/25

9        Art. 11 („Verkehrsleistungen“) der Richtlinie 2014/25 lautet:

„Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.“

 Durchführungsverordnung 2016/7

10      Der erste Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2016/7 lautet:

„Eines der wesentlichen Ziele der Richtlinien [2014/24] und [2014/25] ist die Senkung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, nicht zuletzt für kleine und mittlere Unternehmen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist ein wichtiger Bestandteil dieser Bemühungen. Das Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung sollte deshalb so abgefasst werden, dass die Notwendigkeit zur Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die Ausschlussgründe und Eignungskriterien betreffen, entfällt. Zur Verwirklichung des gleichen Ziels sollte das Standardformular auch die relevanten Informationen über Unternehmen, deren Kapazitäten ein Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nimmt, enthalten, so dass die Überprüfung dieser Informationen zusammen mit der Überprüfung bezüglich des Hauptwirtschaftsteilnehmers und unter den gleichen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.“

11      In Anhang 1 („Anleitung“) dieser Verordnung heißt es:

„Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt. Nach Artikel 59 der Richtlinie [2014/24] handelt es sich um eine förmliche Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers, dass er sich in keiner Situation befindet, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können, und dass er die einschlägigen Eignungskriterien und gegebenenfalls die objektiven Vorschriften und Kriterien erfüllt, die zur Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen, festgelegt wurden. Ziel der EEE ist die Reduzierung des Verwaltungsaufwands, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, eine Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten beizubringen, die die Ausschlussgründe und Eignungskriterien betreffen.

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen oder nach innerstaatlichem Recht belangt werden, wenn er sich beim Ausfüllen der EEE oder generell bei seinen für die Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und der Erfüllung der Eignungskriterien erforderlichen Auskünften einer schwerwiegenden Täuschung schuldig macht, derartige Auskünfte zurückhält oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

Die Wirtschaftsteilnehmer können Angaben, die sie bereits bei einer früheren Auftragsvergabe in einer EEE gemacht haben, wiederverwenden, sofern die Angaben nach wie vor korrekt und relevant sind. Die leichteste Methode besteht darin, die Angaben mit Hilfe der entsprechenden Funktionalitäten, die der bereits erwähnte elektronische EEE‑Dienst bietet, in die neue EEE einzusetzen. Selbstverständlich ist es auch möglich, die Angaben mit Hilfe anderer Copy-paste-Verfahren einzufügen, beispielsweise durch Übernahme von auf IT‑Geräten (PCs, Tablets, Servern usw.) des Wirtschaftsteilnehmers abgespeicherten Daten.

Wie bereits erwähnt, ist die EEE eine förmliche Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers darüber, dass die einschlägigen Ausschlussgründe nicht vorliegen, dass die jeweiligen Eignungskriterien erfüllt sind und dass die vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber verlangten relevanten Informationen beigebracht werden.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt und nicht die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, um die Eignungskriterien zu erfüllen, muss eine Eigenerklärung ausfüllen.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt, aber die Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, muss dafür Sorge tragen, dass seine eigene EEE zusammen mit jeweils einer separaten EEE mit den einschlägigen Informationen … für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Unternehmen an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber übermittelt wird.

Wenn schließlich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse, gemeinsam an Vergabeverfahren teilnehmen, ist für jeden beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eine separate EEE mit den in den Teilen II bis V verlangten Informationen vorzulegen.

In Fällen, in denen mehr als eine Person dem Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsgremium eines Wirtschaftsteilnehmers angehört oder darin Vertretungs‑, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, kann – in Abhängigkeit von den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften, unter anderem der Datenschutzbestimmungen – gegebenenfalls eine Unterzeichnung der EEE durch alle diese Personen verlangt werden.

…“

 Niederländisches Recht

 Vergabegesetz

12      Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1) und die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114) werden durch das Aanbestedingswet (Vergabegesetz) vom 1. November 2012 (Stb. 2012, Nr. 542) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Vergabegesetz) in niederländisches Recht umgesetzt. Bestimmte Aspekte des Vergabegesetzes sind im Besluit van 11 februari 2013, houdende regeling van enkele onderwerpen van de Aanbestedingswet 2012 (Verordnung vom 11. Februar 2013 zur Regelung bestimmter Aspekte des Vergabegesetzes von 2012) geregelt, der in Art. 2 vorsieht:

„1.      Die Eigenerklärung gemäß Art. 2.84 des [Vergabegesetzes] muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:

a.      Angaben zum öffentlichen Auftraggeber oder zum speziellen Sektorunternehmen und zum Ausschreibungsverfahren,

b.      Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer,

c.      eine Erklärung zu den Ausschlussgründen,

d.      eine Erklärung zu den gestellten Eignungsanforderungen und eine Erklärung zu den technischen Spezifikationen und den Ausführungsbedingungen betreffend die Umwelt,

e.      eine Erklärung zu der Weise, wie die Eignungskriterien erfüllt werden,

f.      eine Erklärung zur Richtigkeit der ausgefüllten Eigenerklärung und zur Berechtigung des Unterzeichners,

g.      das Datum und die Unterschrift.

3.      Das oder die Muster der Eigenerklärung werden durch Ministerialerlass festgelegt.“

13      In Art. 2.52 des Vergabegesetzes heißt es:

„…

3.      Ein Zusammenschluss von Wirtschaftsteilnehmern kann als Bieter oder Bewerber auftreten.

4.      Ein öffentlicher Auftraggeber verlangt nicht, dass ein Zusammenschluss von Wirtschaftsteilnehmern eine bestimmte Rechtsform hat, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.“

14      Art. 2.84 dieses Gesetzes sieht vor:

„1.      Eine Eigenerklärung ist eine Erklärung eines Wirtschaftsteilnehmers, in der dieser angibt:

a.      ob Ausschlussgründe auf ihn Anwendung finden,

b.      ob er die in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Eignungsanforderungen erfüllt,

c.      ob er die technischen Spezifikationen und die Ausführungsbedingungen, die die Umwelt und den Tierschutz betreffen oder auf sozialen Erwägungen beruhen, erfüllt oder erfüllen wird,

d.      ob und auf welche Weise er die Eignungskriterien erfüllt.

2.      Die Daten und Informationen, die in einer Erklärung verlangt werden können, sowie das bzw. die Muster dieser Erklärung werden durch oder aufgrund einer Verordnung festgelegt.“

15      Art. 2.85 des Gesetzes lautet:

„1.      Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Wirtschaftsteilnehmer, dass er seinem Teilnahmeantrag oder seinem Angebot unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musters eine Eigenerklärung beifügt, und gibt dabei an, welche Daten und Informationen in der Eigenerklärung mitzuteilen sind.

2.      Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer seinem Teilnahmeantrag oder seinem Angebot Daten und Informationen in einer anderen Form als der Eigenerklärung beifügt, wenn sie in dieser Erklärung abgefragt werden können.

3.      Der öffentliche Auftraggeber kann von einem Wirtschaftsteilnehmer lediglich verlangen, seiner Eigenerklärung Belege beizufügen, die sich nicht auf die Daten und Informationen beziehen, die in der Eigenerklärung abgefragt werden können, es sei denn, es handelt sich um Belege im Sinne von Art. 2.93 Abs. 1 Buchst. a, soweit sie in der dort genannten Liste enthalten sind, oder Buchst. b.

4.      Ein Wirtschaftsteilnehmer gemäß Abs. 1 kann eine bereits verwendete Eigenerklärung abgeben, sofern er bestätigt, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.“

 Bürgerliches Gesetzbuch

16      Art. 7A:1655 des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt:

„Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Vertrag, durch den sich zwei oder mehrere Personen verpflichten, etwas mit dem Zweck in die Gesellschaft einzubringen, den daraus entstandenen Vorteil miteinander zu teilen.“

 Handelsgesetzbuch

17      Art. 16 des Wetboek van Koophandel (Handelsgesetzbuch) sieht vor:

„Die offene Handelsgesellschaft ist die zur Ausübung eines Gewerbes unter einem gemeinschaftlichen Namen eingegangene Gesellschaft bürgerlichen Rechts.“

18      Art. 17 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs lautet:

„Jeder Gesellschafter ist, sofern er davon nicht ausgeschlossen ist, berechtigt, im Namen der Gesellschaft zu handeln, Gelder auszugeben und zu empfangen, und die Gesellschaft gegenüber Dritten und Dritte gegenüber der Gesellschaft zu verpflichten.“

19      In Art. 18 des Handelsgesetzbuchs heißt es:

„Bei offenen Handelsgesellschaften haftet jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20      Taxi Horn Tours führte bis zum 1. August 2019 die Beförderung von Grundschülern im Rahmen des Sportunterrichts (im Folgenden: sportunterrichtsbezogene Beförderung) durch. Dies erfolgte in Erfüllung eines öffentlichen Auftrags, der Taxi Horn Tours von den Gemeinden erteilt worden war.

21      Nachdem die Gemeinden beschlossen hatten, diesen Auftrag nicht zu verlängern, leiteten sie europaweit ein offenes Verfahren zur Vergabe des Auftrags der sportunterrichtsbezogenen Beförderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Schuljahrs 2027–2028 ein. Das Zuschlagskriterium war das wirtschaftlich günstigste Angebot.

22      Von den Gemeinden erstellte Leitlinien für diesen Auftrag sahen u. a. vor, dass zur Gewährleistung der Richtigkeit und Gültigkeit des Angebots die EEE, das Angebot und seine Anhänge von einem Mitarbeiter zu unterzeichnen seien, der berechtigt sei, das Unternehmen zu vertreten und zu verpflichten. Außerdem müssten Unternehmen, die sich zu einer Gruppe zusammenschlössen, eine Ansprechperson bestimmen. Jedes Mitglied einer solchen Gruppe hafte gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Beförderungsvertrags. Schließlich müsse das Angebot vollständig sein und insbesondere eine ordnungsgemäß ausgefüllte und wirksam unterzeichnete EEE umfassen.

23      Die Gemeinden, bei denen zwei Angebote eingegangen waren (eines von Touringcars und eines von Taxi Horn Tours), informierten Taxi Horn Tours, dass sie beabsichtigten, den Zuschlag an Touringcars zu erteilen.

24      Daraufhin beantragte Taxi Horn Tours bei der Rechtbank Limburg (Bezirksgericht Limburg, Niederlande) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die darauf gerichtet war, dass das Angebot von Touringcars abgelehnt und ihr der Zuschlag erteilt werde.

25      Nachdem dieser Antrag mit Entscheidung vom 12. Februar 2020 zurückgewiesen worden war, schlossen die Gemeinden mit Touringcars Verträge über die sportunterrichtsbezogene Beförderung ab dem 1. März 2020.

26      Taxi Horn Tours legte gegen die ablehnende Entscheidung beim Gerechtshof ’s-Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s-Hertogenbosch, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein. Dieses Gericht weist darauf hin, dass das Angebot von Touringcars von F abgegeben worden sei, der auch eine EEE im Namen von Touringcars eingereicht habe. Es stelle sich daher die Frage, ob Touringcars zu Recht nur eine einzige EEE für die offene Handelsgesellschaft eingereicht habe oder ob jeder Gesellschafter eine eigene EEE hätte einreichen müssen.

27      Hierzu macht Taxi Horn Tours geltend, dass Touringcars ein dauerhafter Zusammenschluss der Unternehmen ihrer beiden Gesellschafterinnen und damit eine Gruppe von Unternehmen sei. Daher müssten die Handlungen und Erklärungen der beiden Gesellschafterinnen jeweils anhand ihrer eigenen EEE beurteilt werden.

28      Nach Ansicht der Gemeinden ist hingegen zwischen vorübergehenden und dauerhaften Zusammenschlüssen zu unterscheiden. Der Begriff „Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern“ im Sinne der unionsrechtlichen Vergabevorschriften beziehe sich auf einen vorübergehenden Zusammenschluss. Eine offene Handelsgesellschaft sei aber eine Personengesellschaft im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/24 und daher als solche ein einziger Wirtschaftsteilnehmer und keine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern. Außerdem könne die Prüfung der Gesellschafter über Teil III Abschnitt A (Ausschlussgründe) der EEE vorgenommen werden, in dem die Wirtschaftsteilnehmer Gründe im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung angeben müssten.

29      Das vorlegende Gericht führt aus, dass Touringcars eine offene Handelsgesellschaft sei, die am 1. Januar 2011 auf unbestimmte Zeit gegründet worden und im Handelsregister eingetragen sei. Sie beschäftige 82 Mitarbeiter und sei auf dem Gebiet „der Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr auf der Straße, der Beförderung mit Taxen sowie des Handels mit Personenkraftfahrzeugen und leichten Nutzfahrzeugen und der Reparatur dieser Fahrzeuge“ tätig. Ihre Gesellschafterinnen seien die K BV, die 39 Mitarbeiter beschäftige, und die F Touringcars BV, die keine eigenen Angestellten habe. Geschäftsführer von Touringcars sei F, der über eine Generalvollmacht verfüge. Beide Gesellschafterinnen betrieben jeweils ein eigenes Beförderungsunternehmen. K sei Geschäftsführer der K BV, während F bevollmächtigter Vertreter der K BV sei und als Vertriebsleiter fungiere. Alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der F Touringcars BV sei schließlich die F Beheer BV, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter wiederum F sei.

30      Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 habe K erklärt, dass er als alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer F im Januar 2011 eine Generalvollmacht zur Vertretung der K BV eingeräumt habe. Seither führe F sämtliche Geschäfte dieser Gesellschaft. Zur gleichen Zeit habe die K BV zusammen mit der F Touringcars BV eine offene Handelsgesellschaft mit dem Namen ‚Touringcars VOF‘ gegründet. In dieser Gesellschaft berieten sich F und K regelmäßig, F sei aber derjenige, der das Unternehmen tatsächlich führe.

31      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass eine offene Handelsgesellschaft nach Art. 16 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit Art. 7A:1655 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Vertrag sei, durch den sich zwei oder mehrere Personen verpflichteten, etwas mit dem Zweck in die Gesellschaft einzubringen, den daraus entstandenen Vorteil miteinander zu teilen.

32      Das vorlegende Gericht verweist außerdem auf ein Urteil vom 19. April 2019, in dem der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) erstens entschieden habe, dass eine offene Handelsgesellschaft eine Rechtsbeziehung sei, die durch Vertrag zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes unter einem gemeinschaftlichen Namen im Rahmen eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses eingegangen werde. Obwohl die offene Handelsgesellschaft keine Rechtspersönlichkeit besitze, werde ihr durch das niederländische Recht und die niederländische Rechtsprechung in einem gewissen Umfang im Rechtsverkehr eine selbständige Position gegenüber den einzelnen Gesellschaftern zuerkannt. So könne sie im eigenen Namen vor Gericht auftreten und im eigenen Namen für insolvent erklärt werden. Zweitens habe die fehlende Rechtspersönlichkeit zur Folge, dass eine offene Handelsgesellschaft keine selbständige Trägerin subjektiver Rechte und Pflichten sei. Handele ein Gesellschafter im Namen der offenen Handelsgesellschaft, so handele er im Namen aller Gesellschafter der Gesellschaft (im Folgenden: Gemeinschaft der Gesellschafter) und verpflichte diese. Ein mit einer offenen Handelsgesellschaft geschlossener Vertrag müsse daher auch als Vertrag mit der Gemeinschaft der Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter verstanden werden. Drittens hafte jeder Gesellschafter nach Art. 18 des Handelsgesetzbuchs gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, so dass die einzelnen Gesellschafter uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Gesellschafter hafteten. Viertens könnten Gläubiger der Gemeinschaft der Gesellschafter sowohl gegen die Gemeinschaft als auch gegen jeden einzelnen Gesellschafter vorgehen. Gläubiger der Gesellschaft hätten daher gegenüber jedem Gesellschafter zwei konkurrierende Ansprüche: einen gegenüber der Gemeinschaft der Gesellschafter, für den auf das gesonderte Vermögen der offenen Handelsgesellschaft zugegriffen werden könne, und einen gegenüber dem Gesellschafter persönlich, für den auf dessen Privatvermögen zugegriffen werden könne.

33      Taxi Horn Tours macht geltend, dass Touringcars Mittel verwende, die ihr von den Unternehmen ihrer Gesellschafterinnen zur Verfügung gestellt würden.

34      Dem vorlegenden Gericht stellt sich daher die Frage, ob in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags die Prüfung der Bewerbung von Einheiten, die dauerhaft in einem eigenständigen Gemeinschaftsunternehmen zusammenarbeiteten, auf das Gemeinschaftsunternehmen beschränkt werden dürfe oder sich auch auf die einzelnen Gesellschafter beziehen müsse. Demnach sei zu klären, ob sich ein Wirtschaftsteilnehmer damit begnügen dürfe, eine einzige EEE einzureichen, wenn verschiedene natürliche und/oder juristische Personen an ihm beteiligt seien.

35      Vor diesem Hintergrund hat der Gerechtshof ’s-Hertogenbosch (Berufungsgericht ’s-Hertogenbosch) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung der Art. 2, 19, 59 und 63 der Richtlinie 2014/24 und der Durchführungsverordnung 2016/7 vorzulegen:

1.      Wenn zusammenarbeitende Personen (natürliche und/oder juristische Personen) ein Gemeinschaftsunternehmen (vorliegend in Form einer offenen Handelsgesellschaft) haben,

–        muss dann jede der zusammenarbeitenden Personen eine gesonderte Einheitliche Europäische Eigenerklärung einreichen oder

–        müssen jede der zusammenarbeitenden Personen und ihr Gemeinschaftsunternehmen jeweils eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung einreichen oder

–        muss nur das Gemeinschaftsunternehmen eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung einreichen?

2.      Macht es dabei einen Unterschied,

–        ob das Gemeinschaftsunternehmen ein vorübergehendes oder nicht vorübergehendes (dauerhaftes) Unternehmen ist,

–        dass die zusammenarbeitenden Personen selbst Unternehmer sind,

–        dass die zusammenarbeitenden Personen ein eigenes Unternehmen betreiben, das mit dem Gemeinschaftsunternehmen vergleichbar ist, jedenfalls auf dem gleichen Markt aktiv ist,

–        dass das Gemeinschaftsunternehmen keine juristische Person ist,

–        dass das Gemeinschaftsunternehmen allerdings ein (vom Vermögen der Gesellschafter) gesondertes (und der Haftung unterliegendes) Vermögen haben kann,

–        ob das Gemeinschaftsunternehmen nach nationalem Recht berechtigt ist, die zusammenarbeitenden Personen bei der Beantwortung der Fragen in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu vertreten,

–        dass nach nationalem Recht bei einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter die Verpflichtungen aus dem Auftrag auf sich nehmen und gesamtschuldnerisch für die Erfüllung dieser Verpflichtungen haften (und somit nicht die offene Handelsgesellschaft selbst)?

3.      Falls mehrere der in Frage 2 angeführten Faktoren von Bedeutung sind, wie verhalten sich dann diese Faktoren zueinander? Sind bestimmte Faktoren von größerer Bedeutung als andere Faktoren oder gar von entscheidender Bedeutung?

4.      Trifft es zu, dass bei einem Gemeinschaftsunternehmen jedenfalls dann eine gesonderte Einheitliche Europäische Eigenerklärung einer zusammenarbeitenden Person erforderlich ist, wenn für die Ausführung des Auftrags (auch) Mittel verwendet werden sollen, die zum eigenen Unternehmen dieser Person gehören (wie Personal und Betriebsmittel)?

5.      Muss das Gemeinschaftsunternehmen bestimmte Anforderungen erfüllen, um als einzelnes Unternehmen angesehen werden zu können? Falls ja, um welche Anforderungen handelt es sich dabei?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

36      Wie dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 zu entnehmen ist, fallen öffentliche Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vergeben werden und Tätigkeiten in diesen Bereichen betreffen, unter die Richtlinie 2014/25.

37      Nach Art. 11 der Richtlinie 2014/25 fallen insbesondere „die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per … Bus“ unter diese Richtlinie.

38      Weder anhand der Vorlageentscheidung noch anhand der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen konnte allerdings festgestellt werden, ob die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und diese Richtlinie somit auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.

39      Gleichwohl ist das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären, da die Antwort auf die Vorlagefragen auf der Grundlage der Richtlinie 2014/24 die gleiche ist wie auf der Grundlage der Richtlinie 2014/25 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Rudigier, C‑518/17, EU:C:2018:757, Rn. 44). Die Erwägungsgründe 17 und 18 sowie Art. 2 Nr. 6, Art. 37 Abs. 2, Art. 79 und Art. 80 Abs. 3 der Richtlinie 2014/25 entsprechen nämlich im Wesentlichen den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 10, Art. 19 Abs. 2, Art. 56 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 der Richtlinie 2014/24.

40      Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass das vorlegende Gericht nicht bestimmt hat, ob die Richtlinie 2014/24 oder die Richtlinie 2014/25 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, bevor es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, die Vermutung, die für die Entscheidungserheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen spricht, nicht in Frage stellen. Diese Vermutung kann nämlich nur in Ausnahmefällen widerlegt werden, und zwar insbesondere dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, und vom 28. November 2018, Amt Azienda Trasporti e Mobilità u. a., C‑328/17, EU:C:2018:958, Rn. 33).

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

41      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 und Art. 63 dieser Richtlinie sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung 2016/7 dahin auszulegen ist, dass ein Gemeinschaftsunternehmen, das – ohne eine juristische Person zu sein – die Form einer Gesellschaft hat, die dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Handelsregister eingetragen ist, sowohl vorübergehender als auch dauerhafter Natur sein kann und deren Gesellschafter auf dem gleichen Markt tätig sind wie das Unternehmen und gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen haften, dem öffentlichen Auftraggeber seine eigene EEE und/oder eine EEE für jeden seiner Gesellschafter vorlegen muss.

42      Vorab ist auf die Abs. 17 bis 19 des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung 2016/7 hinzuweisen, die lauten:

„Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt und nicht die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, um die Eignungskriterien zu erfüllen, muss eine Eigenerklärung ausfüllen.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in eigenem Namen an einem Vergabeverfahren teilnimmt, aber die Kapazitäten eines oder mehrerer anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, muss dafür Sorge tragen, dass seine eigene EEE zusammen mit jeweils einer separaten EEE mit den einschlägigen Informationen für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Unternehmen an den betreffenden öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber übermittelt wird.

Wenn schließlich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse, gemeinsam an Vergabeverfahren teilnehmen, ist für jeden beteiligten Wirtschaftsteilnehmer eine separate EEE mit den in den Teilen II bis V verlangten Informationen vorzulegen.“

43      Insoweit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit ihrem 14. Erwägungsgrund, dass der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ weit auszulegen ist, so dass er insbesondere alle Personen oder Einrichtungen umfasst, die die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, ungeachtet der Rechtsform, die sie für sich gewählt haben, und unabhängig davon, ob es sich um juristische Personen handelt oder nicht.

44      Daraus folgt, dass eine offene Handelsgesellschaft niederländischen Rechts als „Wirtschaftsteilnehmer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 dieser Richtlinie betrachtet werden kann.

45      Allerdings sieht die Richtlinie auch eine weite Auslegung des Begriffs „Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern“ vor. Nach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse, an Vergabeverfahren teilnehmen, und die öffentlichen Auftraggeber dürfen nicht von ihnen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform haben, um ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einzureichen.

46      Es ist daher zu prüfen, ob eine offene Handelsgesellschaft niederländischen Rechts als Wirtschaftsteilnehmer oder als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 bzw. Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 anzusehen ist.

47      Entgegen dem Vorbringen der Gemeinden, der niederländischen Regierung und der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen kann der Begriff „Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern“ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht auf vorübergehende Zusammenschlüsse unter Ausschluss von dauerhaften Zusammenschlüssen oder Unternehmensvereinigungen beschränkt werden. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich auf „Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich vorübergehender Zusammenschlüsse“. Aus diesem Wortlaut geht klar hervor, dass die vorübergehenden Zusammenschlüsse lediglich zur Veranschaulichung genannt werden. Der Begriff „Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern“ kann also nicht dahin ausgelegt werden, dass er nur vorübergehende Zusammenschlüsse erfasst. Bei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern ist demnach nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um vorübergehende oder dauerhafte Zusammenschlüsse handelt.

48      Außerdem ergibt sich aus Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24, dass die EEE drei Ziele verfolgt. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine aktualisierte Eigenerklärung, die anstelle von Bescheinigungen von Behörden oder Dritten als vorläufiger Nachweis dafür dient, dass der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer sich erstens in keiner der in Art. 57 dieser Richtlinie genannten Situationen befindet, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder ausgeschlossen werden können, dass er zweitens die einschlägigen Eignungskriterien nach Art. 58 der Richtlinie erfüllt und dass er drittens gegebenenfalls die objektiven Regeln und Kriterien nach Art. 65 der Richtlinie erfüllt.

49      Eine EEE soll somit dem öffentlichen Auftraggeber ein genaues und zuverlässiges Bild der Situation jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers verschaffen, der die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beantragt oder ein Angebot abgeben möchte. Damit ist sie Ausdruck des Ziels der Art. 57 und 63 der Richtlinie 2014/24, das darin besteht, es dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, sich der Integrität und der Zuverlässigkeit jedes einzelnen Bieters und folglich dessen zu versichern, dass das Vertrauensverhältnis zu dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht zerstört ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C‑41/18, EU:C:2019:507, Rn. 29, und vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C‑210/20, EU:C:2021:445, Rn. 35).

50      Hierzu ist festzustellen, dass die Mittel der Gesellschafter eines Gemeinschaftsunternehmens nicht zu den Angaben zählen, die ein Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen der EEE aufführen muss. Daher ist es unerheblich, dass die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft niederländischen Rechts im gleichen Bereich oder auf demselben Markt tätig sind wie die offene Handelsgesellschaft selbst, da diese Auskunft dem öffentlichen Auftraggeber nicht in der EEE des Gemeinschaftsunternehmens zur Kenntnis gebracht werden kann.

51      Ferner reicht das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter für die offene Handelsgesellschaft nicht aus, um den öffentlichen Auftraggeber in die Lage zu versetzen, sich zu vergewissern, dass die Eignungskriterien erfüllt sind. Denn im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit der Bewerbungen nimmt der öffentliche Auftraggeber eine rückblickende Beurteilung vor, um zu bewerten, ob ein Bieter über die Eigenschaften verfügt, die auf eine effiziente Ausführung des betreffenden Auftrags schließen lassen. Unter diesen Umständen kann das Fehlen dieser Eigenschaften nicht durch eine zukünftige Rechtsbeziehung aufgewogen werden, auf deren Grundlage die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft gesetzlich als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft haften (Beschluss vom 30. September 2022, ĒDIENS & KM.LV, C‑592/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:746, Rn. 33).

52      Damit sich der öffentliche Auftraggeber von der Integrität eines Gemeinschaftsunternehmens wie einer offenen Handelsgesellschaft niederländischen Rechts überzeugen kann, ist dieses verpflichtet, alle Ausschlussgründe anzuführen, die die einzelnen Gesellschafter oder jede andere Person betreffen, die bei einem der Gesellschafter beschäftigt und Mitglied im Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsgremium des Gemeinschaftsunternehmens ist oder darin Vertretungs‑, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat.

53      Im Hinblick auf den Nachweis der Zuverlässigkeit ist im Übrigen davon auszugehen, dass ein Gemeinschaftsunternehmen wie eine offene Handelsgesellschaft niederländischen Rechts nur dann beabsichtigt, in eigenem Namen an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen oder ein Angebot abzugeben, wenn es nachweist, dass es den fraglichen Auftrag ausschließlich mit eigenem Personal und Material, also mit Mitteln ausführen kann, die ihm gemäß dem Gesellschaftsvertrag von seinen Gesellschaftern übertragen wurden und über die es frei verfügen kann. In einem solchen Fall reicht es aus, dass es dem öffentlichen Auftraggeber seine eigene EEE vorlegt.

54      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, inwieweit dieser Fall bei einer solchen Gesellschaft in Anbetracht der Besonderheiten ihrer Rechtsform als Personengesellschaft und der zwischen ihr und ihren Gesellschaftern bestehenden Beziehungen vorliegt.

55      Meint eine solche Gesellschaft für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags hingegen auf die Mittel ihrer Gesellschafter zurückgreifen zu müssen, ist dies als Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen im Sinne von Art. 63 der Richtlinie 2014/24 zu betrachten. Die Gesellschaft muss dann nicht nur ihre eigene EEE, sondern auch eine EEE für jeden Gesellschafter vorlegen, dessen Kapazitäten sie in Anspruch nehmen möchte.

56      Zwar heißt es, wie von den Gemeinden, der niederländischen Regierung und der Kommission geltend gemacht, im ersten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2016/7, dass „[e]ines der wesentlichen Ziele der Richtlinien [2014/24] und [2014/25] … die Senkung des Verwaltungsaufwands für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, nicht zuletzt für kleine und mittlere Unternehmen [ist]. Die [EEE] ist ein wichtiger Bestandteil dieser Bemühungen. …“

57      Das Ziel der Senkung des Verwaltungsaufwands ist jedoch nur eines der mit diesen Richtlinien verfolgten Ziele. Dementsprechend ist es u. a. mit dem zum Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gehörenden und insbesondere durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter geschützten Ziel in Einklang zu bringen, die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C‑131/16, EU:C:2017:358, Rn. 25, und vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C‑210/20, EU:C:2021:445, Rn. 43).

58      Die Verpflichtung eines Gemeinschaftsunternehmens wie einer offenen Handelsgesellschaft niederländischen Rechts, dem öffentlichen Auftraggeber für sich selbst sowie für jeden seiner Gesellschafter eine EEE vorzulegen, falls es meint, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags Mittel der Gesellschafter in Anspruch nehmen zu müssen, kann auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, der durch Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 gewährleistet wird, zumal Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 5 der Richtlinie 2014/24 und Anhang 1 der Durchführungsverordnung 2016/7 zu entnehmen ist, dass Wirtschaftsteilnehmer eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete EEE einreichen können, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind und zutreffen.

59      Schließlich ist die Verpflichtung eines Gemeinschaftsunternehmens wie einer offenen Handelsgesellschaft niederländischen Rechts, sowohl seine eigene EEE als auch eine EEE für jeden Gesellschafter vorzulegen, dessen Kapazitäten es in Anspruch nehmen möchte, zwar mit Verwaltungsaufwand verbunden, lässt sich jedoch keinesfalls mit einer Verpflichtung zur Änderung seiner Rechtsform gleichstellen.

60      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 und Art. 63 dieser Richtlinie sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung 2016/7 dahin auszulegen ist, dass ein Gemeinschaftsunternehmen, das – ohne eine juristische Person zu sein – die Form einer Gesellschaft hat, die dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Handelsregister eingetragen ist, sowohl vorübergehender als auch dauerhafter Natur sein kann und deren Gesellschafter auf dem gleichen Markt tätig sind wie das Unternehmen und gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen haften, dem öffentlichen Auftraggeber ausschließlich seine eigene EEE vorlegen muss, wenn es in eigenem Namen an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilnehmen oder ein Angebot abgeben möchte und den Nachweis erbringt, dass es den in Rede stehenden Auftrag ausschließlich mit eigenem Personal und Material ausführen kann. Meint das Gemeinschaftsunternehmen hingegen, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags auf die Mittel bestimmter Gesellschafter zurückgreifen zu müssen, ist dies als eine Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Art. 63 der Richtlinie 2014/24 zu betrachten, und das Unternehmen muss dann nicht nur seine eigene EEE, sondern auch eine EEE für jeden Gesellschafter vorlegen, dessen Kapazitäten es in Anspruch nehmen möchte.

 Kosten

61      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) entschieden:

Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 und Art. 63 dieser Richtlinie sowie Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung

ist dahin auszulegen, dass

ein Gemeinschaftsunternehmen, das – ohne eine juristische Person zu sein – die Form einer Gesellschaft hat, die dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Handelsregister eingetragen ist, sowohl vorübergehender als auch dauerhafter Natur sein kann und deren Gesellschafter auf dem gleichen Markt tätig sind wie das Unternehmen und gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen haften, dem öffentlichen Auftraggeber ausschließlich seine eigene Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorlegen muss, wenn es in eigenem Namen an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilnehmen oder ein Angebot abgeben möchte und den Nachweis erbringt, dass es den in Rede stehenden Auftrag ausschließlich mit eigenem Personal und Material ausführen kann. Meint das Gemeinschaftsunternehmen hingegen, für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags auf die Mittel bestimmter Gesellschafter zurückgreifen zu müssen, ist dies als eine Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß Art. 63 der Richtlinie 2014/24 zu betrachten, und das Unternehmen muss dann nicht nur seine eigene EEE, sondern auch eine EEE für jeden Gesellschafter vorlegen, dessen Kapazitäten es in Anspruch nehmen möchte.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.