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Klage, eingereicht am 16. September 2008 - Regione autonoma della Sardegna / Kommission

(Rechtssache T-394/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Regione autonoma della Sardegna (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fantozzi, P. Carrozza und G. Mameli)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2008 (Staatliche Beihilfe C1/2004 Italien - SG-Greffe [208] D/204339) über die Beihilferegelung "Regionales Gesetz Nr. 9 von 1998 - Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98" für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gesetz der Regione Sardegna Nr. 9 vom 11. März 1998 habe Anreize in Darlehensform für die Umgestaltung und Anpassung des Hotelgewerbes vorgesehen. Die damit eingeführte Beihilferegelung sei von der Kommission genehmigt worden. Dennoch habe die Beklagte der italienischen Regierung am 3. Juli 2008 die vorliegend angefochtene Entscheidung mitgeteilt. Laut dieser Entscheidung seien im Rahmen der fraglichen Beihilferegelung Vergünstigungen für Investitionen gewährt worden, für die vor Beginn der Durchführung des Projekts kein Beihilfeantrag gestellt worden sei, was gegen die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verstoße1.

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Anträge geltend, dass ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften vorliege, weil die Begründung widersprüchlich sei und das Vertrauen der Begünstigten in die Bewertung der "Anreizwirkung" und damit in die Bewertung der Voraussetzung der "Erforderlichkeit der Beihilfe" als irrelevant bezeichnet werde.

Insoweit wird insbesondere vorgetragen, dass eine korrekte Bewertung des Vertrauens der Begünstigten die Kommission hätte veranlassen müssen, die Tatsache richtig zu gewichten, dass die fragliche Beihilferegelung

eine geltende und rechtmäßige Regelung getreu fortführe, bei der es für die Gewährung der Beihilfen nicht darauf angekommen sei, ob die Investitionen begonnen hätten oder nicht;

mit einem Regionalgesetz eingeführt worden sei, das gebilligt worden sei, ohne dass tatsächlich die Möglichkeit bestanden hätte, dass die "Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung" sich auf das Rechtsetzungsverfahren hätte auswirken können, denn dieses Gesetz sei nur einen Tag nach der Veröffentlichung der genannten Leitlinien im Amtsblatt erlassen worden;

durchaus Anreizwirkung entfaltet habe, denn die begünstigten Unternehmen hätten bestimmte Handlungen gerade im Vertrauen auf die Beihilfemaßnahme vorgenommen.

Die Kommission begehe daher einen Fehler, wenn sie die Anreizwirkung der Beihilfe auf der Grundlage der unbewiesenen Tatsache bewerten wolle, dass der Begünstigte, falls er den Antrag nicht vor Beginn der Investition gestellt habe, die Investition unabhängig von der Beihilfe getätigt habe.

Die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Kommission ergebe sich eindeutig aus dem Umstand, dass unmöglich davon ausgegangen werden könne, dass das Regionalgesetz 9/1998 von vornherein mit den genannten "Leitlinien" von 1998 im Einklang gestanden habe.

Die Beklagte begehe auch insoweit einen Fehler, als sie ihre Bewertung nicht auf ein prozedurales, sondern auf das "inhaltliche" Erfordernis stütze, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein müsse, wobei vermutet werde, dass keine Anreizwirkung gegeben sei, wenn vor der Investition kein Antrag gestellt worden sei; dies sei für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erstmals in den "Leitlinien" so vorgesehen gewesen und daher vorher weder bekannt noch erkennbar gewesen.

Die Bewertung der Beklagten verstoße außerdem gegen Art. 88 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 659/99/EG, da in der angefochtenen Entscheidung nicht begründet werde, warum die fraglichen Beihilfen als rechtswidrig und nicht als missbräuchlich eingestuft würden, wo doch bei einer Einstufung der Maßnahme als missbräuchlich angewandte Beihilfe grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückforderung entfalle.

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1 - ABl. C 74 vom 10. März 1998, S. 9.