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Klage, eingereicht am 30. März 2006 - Phildar / HABM

(Rechtssache T-99/06)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Phildar SA (Roubaix, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Baud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Comercial Jacinto Parera SA (Barcelona, Spanien)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Januar 2006 in der Sache R 245/2004-2 aufzuheben;

hilfsweise und nur für den Fall, dass das Gericht die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Januar 2006 in der Sache R 245/2004-2 nicht aufhebt, die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zur Prüfung des Widerspruchs gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung "FILDOR" (Nr. 831 834) insbesondere auf der Grundlage der älteren französischen Wortmarke "FILDOR" (Nr. 744 927) der Klägerin zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Comercial Jacinto Parera SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "FILDOR" für Waren der Klassen 22, 23, 24, 25 und 26 - Anmeldung Nr. 831 834.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Wort- und Bildmarken "FILDOR" und "PHILDAR" für Waren der Klassen 22, 23, 24, 25 und 26.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, 62 und 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marken visuell und klanglich ähnlich seien, weiterhin die Klägerin sich zur Beurteilung der Vertriebsarten der in Frage stehenden Waren nicht habe äußern können und da die Beschwerdekammer den Widerspruch auf der Grundlage der älteren nationalen Bildmarke "PHILDAR" zurückgewiesen habe, ohne die ältere nationale Wortmarke "FILDOR" zu prüfen.

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