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Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. September 2008 in der Rechtssache F-135/07, Smadja/Kommission

(Rechtssache T-513/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und D. Martin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Daniele Smadja (Neu Delhi, Indien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. September 2008 in der Rechtssache F-135/07 aufzuheben;

die Klage von Frau Smadja abzuweisen;

jeder der Parteien ihre eigenen Kosten dieses Rechtszugs und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 11. September 2008 in der Rechtssache Smadja/Kommission, F-135/07, mit dem das GÖD die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 aufgehoben hat, mit der die Klägerin des erstinstanzlichen Verfahrens auf das am 29. September 2005 in der Rechtssache T-218/02, Napoli Buzzanca/Kommission, erlassene Urteil des Gerichts erster Instanz hin in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wurde.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt.

Im Rahmen des in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission Folgendes geltend:

Eine Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht möglich, wenn Vorschriften des Statuts, wie die Art. 3 und 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, es ihr verböten, rückwirkende Ernennungen vorzunehmen;

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne nicht dazu führen, die Rechtskraft des Urteils des Gerichts erster Instanz in Frage zu stellen;

eine Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht möglich, wenn Vorschriften des Statuts, wie Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, im vorliegenden Fall die Einstufung in eine höhere Dienstaltersstufe als die Stufe 1 ausschlössen.

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