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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2011 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-661/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission K(2011) 7105 vom 14. Oktober 2011 für nichtig zu erklären, soweit darin bestimmte im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums getätigte Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen und dem Haushalt der Italienischen Republik aufgebürdet werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Beschluss ist das Ergebnis zweier Untersuchungen, die die Kommission für die Milchwirtschaftsjahre 2003/2004, 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 durchgeführt hat, und enthält einen darauf bezogenen Vorschlag für eine umfassende finanzielle Berichtigung von 85 625 455 Euro zulasten Italiens.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

a)    Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 vom 21. Juni 20062 und der am 23. Dezember 1997 verabschiedeten Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL - Garantie, Dokument Nr. VI/5330/97, sowie Verstoß gegen Art. 230 des EG-Vertrags wegen Ermessensmissbrauchs

Die Anwendung einer pauschalen Berichtigung sei im vorliegenden Fall unzulässig, da es aufgrund der durchgeführten Kontrollen - wenn auch in manchen Fällen erst spät - möglich gewesen sei, eventuelle "unzureichende Erklärungen" zu ermitteln und die Sanktionen gegen die Urheber der unwahren Erklärungen zu verhängen, um so die möglicherweise geschuldeten Zusatzabgaben zurückzuerlangen und auf diese Weise zu verhindern, dass der Gemeinschaftshaushalt aufgrund ungenügender Einnahmen einen wirtschaftlichen Schaden erleidet.

b)    Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 21 und 22 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 vom 30. März 2004

Die für die Kontrollen der Abnehmer geltende Regelung nehme nicht Bezug auf die Zahl dieser Abnehmer, sondern auf den prozentualen Anteil der zu kontrollierenden Milchmenge, der mindestens 40 % der für den betreffenden Zeitraum vor der Berichtigung mitgeteilten Milchmenge betragen müsse. Es sei nämlich offensichtlich, dass das Risiko für das Finanzierungssystem des EAGFL eng mit der in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils erzeugten Gesamtmilchmenge zusammenhänge. Nach eben dieser Menge müsse das Schadensrisiko beurteilt werden, das sich aus der Nichtzahlung der Zusatzabgabe ergebe.

c)    Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 11 der bereits angeführten Verordnung (EG) Nr. 885/2006 vom 21. Juni 2006 und der am 23. Dezember 1997 verabschiedeten Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL - Garantie, Dokument Nr. VI/5330/97, sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 230 des EG-Vertrags wegen Ermessensmissbrauchs

Nach Ansicht des klagenden Staates hat die Kommission den Finanzkorrektursatz benutzt, um die eventuelle Quotenüberschreitung und die daraus folgende Höhe der Abgabe zu schätzen, indem sie sie zur Überschreitung der nationalen Produktionsquote addiert und gesondert wieder auf die einzelnen für den Rechnungsabschluss kontrollierten Regionen aufgeteilt habe. Bei einem derartigen Ansatz überschreite der Begriff der pauschalen Berichtigung die Grenze zur Willkürlichkeit und führe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

d)    Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 253 EG-Vertrag wegen fehlender oder unzureichender Begründung

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1 - Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90).

2 - Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94, S. 22).