Language of document : ECLI:EU:T:2014:66

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

27. Januar 2014(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-658/11,

Europäische Kommission, vertreten durch J. Samnadda und F. Wilman, Bevollmächtigte, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte A. Berenboom, A. Joachimowicz und M. Isgour, dann im Beistand der Rechtsanwälte A. Berenboom und M. Isgour,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Ten ewiv mit Sitz in Dieburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Geitz und O. Spuhler,


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Oktober 2011 (Sache R 5/2011-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und Ten ewiv.


1        Mit Schreiben, das am 2. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme und dass über die Kosten mit dem Beklagten eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach beide Parteien ihre eigenen Kosten tragen.

2        Mit Schreiben, das am 18. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme. Er hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 18. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin beantragt, die Klägerin gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Nach Art. 87 § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen; der Beklagte trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑658/11 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Streithelferin. Der Beklagte trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 27. Januar 2014.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       D. Gratsias


1 Verfahrenssprache: Deutsch.