Language of document : ECLI:EU:T:2012:411





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. September 2012 –
Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission

(Rechtssache T‑657/11)

„Nichtigkeitsklage – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Schreiben, in dem die Absicht der Kommission mitgeteilt wird, in Durchführung eines Vertrags über die Forschungsfinanzierung gezahlte Beträge einzuziehen – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Unionsrichters (vgl. Randnr. 31)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Schreiben, in dem die Absicht der Kommission mitgeteilt wird, im Rahmen eines Vertrags über die Forschungsfinanzierung an ein Unternehmen gezahlte Beträge infolge einer Finanzprüfung einzuziehen – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 288 AEUV) (vgl. Randnrn. 33‑35, 38‑40, 44‑48)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen – Klage, die auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist – Ausschluss einer Umdeutung (Art. 263 AEUV und 272 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 54‑60)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 19. Oktober 2011, mit dem infolge der Ergebnisse der Finanzprüfung, die sich u. a. auf den im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002−2006) geschlossenen Vertrag Nr. 034984 (Mosaica) bezog, die Ausstellung einer Belastungsanzeige für die Erstattung eines Betrags in Höhe von 97 106,72 Euro angekündigt wurde, der den Beträgen entspricht, die für den genannten Vertrag gezahlt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Technion – Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten.