Language of document :

Klage, eingereicht am 26. November 2010 - Evropaïki Dynamiki /Frontex

(Rechtssache T-554/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermintzakis)

Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Auβengrenzen (FRONTEX)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung von FRONTEX, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Frontex/OP/98/2010 - Großangelegtes Pilotprojekt Eurosur (ABl. 2010, S 90-134098) abgelehnt wurde, und alle folgenden damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen von FRONTEX, einschließlich derjenigen, die Aufträge an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung von FRONTEX, mit der das Angebot der Klägerin für Los 1 und Los 6 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Frontex/OP/87/2010 - Rahmenvereinbarung (ABl. 2010, S 66-098323) abgelehnt wurde, und alle folgenden damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen von FRONTEX, einschließlich derjenigen, die Aufträge an die erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

FRONTEX zu verurteilen, den der Klägerin durch das in Rede stehende Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 9 358 915 Euro zu ersetzen;

FRONTEX zu verurteilen, den der Klägerin durch den Verlust einer Chance entstandenen Schaden und den Schaden für ihren guten Ruf und ihre Glaubwürdigkeit in Höhe von 935 891 Euro zu ersetzen;

FRONTEX zu verurteilen, die Verfahrenskosten der Klägerin und sämtliche im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten zu ersetzen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Beklagten vom 16. September 2010 und 20. Oktober 2010, das von der Klägerin auf die Ausschreibungen Frontex/OP/98/2010 - Großangelegtes Pilotprojekt Eurosur (ABl. 2010, S 90-134098) und für Los 1 und Los 6 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Frontex/OP/87/2010 - Rahmenvereinbarung (ABl. 2010, S 66-098323) eingereichte Angebot abzulehnen, sowie aller folgenden damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen von FRONTEX, einschließlich derjenigen, die Aufträge an die erfolgreichen Bieter zu vergeben. Außerdem verlangt sie Ersatz für den Schaden, der ihr durch das Vergabeverfahren entstanden sein soll.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe.

Erstens habe die Beklagte Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung1, die Pflicht zur Angabe von Gründen, verletzt, indem FRONTEX sich geweigert habe, der Klägerin eine ausreichende Begründung oder Erklärung zu geben.

Dann habe die Beklagte verschiedene und schwerwiegende Beurteilungsfehler begangen, das Diskriminierungsverbot verletzt und die Ausschlusskriterien nicht eingehalten und somit gegen die Art. 93 Abs. 1 Buchst. f und 94 der Haushaltsordnung verstoßen.

Schließlich habe die Beklagte den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, da sie rechtswidrig Auswahl- und Ausschlusskriterien vermischt habe.

____________

1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).