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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Luigi Marcuccio gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. August 2002

    (Rechtssache T-236/02)

    (Verfahrenssprache: Italienisch)

Luigi Marcuccio hat am 8. August 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Luciano Garofalo.

Der Kläger beantragt,

(die am 18. März 2002 vom Generaldirektor für Entwicklung, Herrn Koos Richelle, getroffene Entscheidung zur Änderung der "Zuweisung der Planstelle A 7/ A 6 und ihres Inhabers Luigi Marcuccio (Personalnr. 048092), Beamter der Besoldungsgruppe A 7", von der Generaldirektion Entwicklung, Delegation der Kommission in Luanda (Angola), zur Generaldirektion Entwicklung, Brüssel, aufzuheben;

(die Beklagte zu verurteilen,

    

    (den immateriellen, existenziellen, biologischen, physischen, psychischen und materiellen Schaden, der ihm durch die mit der vorliegenden Klage angefochtene Entscheidung verursacht worden ist, in Höhe von 100 000 (einhunderttausend) Euro oder in der größeren oder geringeren Höhe zu ersetzen, die das Gericht für recht und billig hält;

    (alle seit dem Wirksamwerden der Versetzung (1. April 2002) mit den Aufgaben des Klägers in Angola zusammenhängenden Zulagen zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % p. a. und mit jährlicher Kapitalisierung zu gewähren;

    (die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung, ihn von der Delegation der Kommission in Luanda zur Generaldirektion Entwicklung in Brüssel zu versetzen. Diese Entscheidung hänge mit einer Erkrankung zusammen, die mit einer persönlichen Auseinandersetzung zusammenhänge, die er in der Delegation in Luanda gehabt habe.

Der Kläger stützt seine Anträge auf Folgendes:

(Verstoß gegen die Begründungspflicht, denn der bloße Hinweis auf das dienstliche Interesse sei unzureichend;

(Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht;

(Missachtung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung des Betroffenen, denn die angefochtene Entscheidung sei getroffen worden, ohne ihm vorher irgendeine Information zukommen zu lassen;

(die angefochtene Entscheidung sei unter verschiedenen Gesichtspunkten ermessensmissbräuchlich, denn aus den gesamten Umständen des Vorgangs werde deutlich, dass das tatsächlich angestrebte Ergebnis nicht rein organisatorischer Art gewesen sei, sondern darin bestanden habe, ihn aus Angola und seiner dort ausgeübten Tätigkeit zu entfernen.

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