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Klage, eingereicht am 13. April 2012 - Brauerei Beck/HABM - Aldi (Be Light)

(Rechtssache T-172/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Brauerei Beck GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und V. Töbelmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Januar 2012 in der Sache R 2258/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die eigenen Kosten für den Fall aufzuerlegen, dass sie sich als Streithelferin an dem Verfahren vor dem Gericht beteiligen sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Be Light" für Waren der Klassen 29, 30 und 32 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7165351.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "BECK's" (Nr. 135285) für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren der Klasse 32 stattgegeben und in Bezug auf die verbleibenden Waren wurde entschieden, dass das Verfahren zur Eintragung der angefochtenen Marke fortgesetzt werden kann.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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