Language of document : ECLI:EU:T:2013:286

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

30. Mai 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Be Light – Ältere Gemeinschaftsmarke BECK’s – Relatives Eintragungshindernis – Fehlende Zeichenähnlichkeit – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑172/12

Brauerei Beck GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und C. Töbelmann Valeska,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und E. Fürsen Cay,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2012 (Sache R 2258/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Brauerei Beck GmbH & Co. KG und der Aldi GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 5. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. August 2008 meldete die Streithelferin, die Aldi GmbH & Co KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ in Klasse 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 39/2008 vom 29. September 2008 veröffentlicht.

5        Am 29. September 2008 erhob die Klägerin, die Brauerei Beck GmbH & Co. KG, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war auf die ältere eingetragene Gemeinschaftsmarke BECK’s für „Bier, alkoholfreies Bier, alkoholarmes Bier“ in Klasse 32 gestützt.

7        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet.

8        Am 3. November 2010 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle beanstandeten Waren der Klasse 32 statt, wobei sie sich auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stützte.

9        Am 17. November 2010 legte die Streithelferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 19. Januar 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung mit der Begründung auf, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe. Nach Ansicht der Beschwerdekammer wird der Bildbestandteil der angemeldeten Marke nicht als eine grafische Darstellung des Buchstabens „x“ wahrgenommen werden, sondern vielmehr als eine Darstellung einer menschlichen Gestalt. Daraus schloss sie, dass die in Rede stehenden Zeichen nur ihre beiden Anfangsbuchstaben „b“ und „e“ gemeinsam hätten und sie folglich visuell und klanglich verschieden seien. Was den Vergleich in begrifflicher Hinsicht anbelangt, stellte die Beschwerdekammer fest, dass lediglich die angemeldete Marke eine Bedeutung habe. Die Beschwerdekammer ging zudem davon aus, dass selbst für den Fall, dass die in Rede stehenden Zeichen einen schwachen Ähnlichkeitsgrad hätten, man unter den Umständen des vorliegenden Falls zu dem Ergebnis gelangen müsse, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend: einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

14      Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht jegliche Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden in der angefochtenen Marke die bildliche Darstellung des Worts „Bexlight“ sehen, da der Bildbestandteil als eine Darstellung des Buchstabens „x“ verstanden werde, und nicht als eine Darstellung einer menschlichen Gestalt. Daraus leitet sie ab, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen visuell, klanglich und begrifflich ähnlich seien.

15      Das HABM und die Streithelferin beantragen, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

16      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

17      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42).

19      Was erstens die maßgeblichen Verkehrskreise anbelangt, steht zwischen den Parteien fest, dass diese durch die breite Öffentlichkeit gebildet werden, deren Aufmerksamkeitsgrad dem eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauches entspricht. Angesichts der Tatsache, dass die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, werden die maßgeblichen Verkehrskreise somit von den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchern der Europäischen Union gebildet.

20      Was zweitens den Vergleich der Zeichen betrifft, geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

22      Einander gegenüber stehen im vorliegenden Fall die ältere Wortmarke BECK’s und die angemeldete Bildmarke, die sich aus zwei Wortbestandteilen, und zwar den Wörtern „be“ und „light“, und einem nach unten versetzten Bildbestandteil, der eine Figur in Menschengestalt mit gestreckten Armen und Beinen darstellt, zusammensetzt.

23      Da weder die Wortbestandteile noch der Bildbestandteil der angemeldeten Marke als ihren Gesamteindruck dominierend oder in diesem als vernachlässigbar im Sinne der oben in Randnr. 21 angeführten Rechtsprechung angesehen werden können, ist der Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken aufgrund des Gesamteindrucks der angemeldeten Marke vorzunehmen.

24      Was erstens den visuellen Vergleich der Zeichen betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden ist, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, Slg. 2005, II‑1515, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall vertritt das Gericht die Ansicht, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Bildelement der angemeldeten Marke nicht als Hinweis auf den Buchstaben „x“ aufgefasst werden wird. Wie im Wesentlichen in Randnr. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, wird das besondere Design des Bildelements unmittelbar als Hinweis auf eine Gestalt mit gestreckten Armen und Beinen und nicht als Hinweis auf den genannten Buchstaben aufgefasst werden, dies insbesondere deshalb, weil die Wortbestandteile und der Bildbestandteil der angemeldeten Marke nicht in einer Linie ausgerichtet sind.

26      Dieses Ergebnis wird durch die verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten Argumente, insbesondere die auf die in den Niederlanden durchgeführte Marktstudie (im Folgenden: Marktstudie) gestützten, nach der fast 70 % der befragten Personen die angemeldete Marke als „bexlight“ und nur 5 % als „be light“ wahrnähmen, nicht entkräftet.

27      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 84). Zur Beurteilung der Beweiskraft eines Beweises ist daher an erster Stelle die Wahrscheinlichkeit der damit vermittelten Information zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat, und es ist die Frage zu beantworten, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 1838, und vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP und T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Randnr. 121).

28      Die Anwendung der oben in Randnr. 27 angeführten Rechtsprechung auf die Marktstudie muss dazu führen, ihren Ergebnissen keine Beweiskraft zuzuerkennen, da sie nicht genug Angaben enthält, um sich von ihrer Zuverlässigkeit zu überzeugen. Diese würden sich aber angesichts der gewählten Befragungsmethode (Befragung via Internet), der niedrigen Rate von Antworten, die die Marktstudie als „vollständig“ wertet (452 Antworten bei einer Gesamtzahl von 834 Befragten, das sind nur 55 %), und der besonderen Klarheit ihrer Ergebnisse als sehr nützlich erweisen.

29      Außerdem kann die Klägerin auch mit dem Vorbringen nicht durchdringen, wonach der Bildbestandteil der angemeldeten Marke als stilisierte Darstellung des Buchstabens „x“ und nicht als menschliche Silhouette verstanden werden müsse, da er zur Unterkategorie 27.3.2. der Wiener Klassifikation gehöre. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Anwendung ständiger Rechtsprechung die Klassifizierung im Rahmen der Wiener Klassifikation ausschließlich zu Verwaltungszwecken erfolgt (Urteile des Gerichts vom 5. November 2008, Calzaturificio Frau/HABM – Camper [Darstellung eines stilisierten Bogens mit gefüllter Fläche], T‑304/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und vom 10. November 2011, Esprit International/HABM – Marc O’Polo International [Darstellung eines Buchstabens auf einer Hosentasche], T‑22/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 92). Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, das HABM habe in der Empfangsbestätigung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung die Marke als „beXlight“ bezeichnet, da ein solcher Umstand keine Auswirkung auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat.

30      Schließlich kann die Klägerin ebenso wenig mit ihrem Vorbringen durchdringen, dass entsprechende Bildbestandteile von den Dienststellen des HABM als Hinweise auf den Buchstaben „x“ ausgelegt worden seien.

31      Die Dienststellen des HABM müssen zwar nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke Entscheidungen berücksichtigen, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangen sind, und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Randnrn. 73 und 74; vgl. ferner entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

32      Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 71).

33      Das Vorbringen der Klägerin wäre außerdem auch dann zurückzuweisen, wenn es dahin auszulegen wäre, dass sie damit einen Verstoß der Beschwerdekammer gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend machen will, denn dieser Grundsatz muss mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Daraus folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Beschluss Bild digital und ZVS, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 18, und Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 76).

34      In Anbetracht der bisherigen Ausführungen und da die einander gegenüberstehenden Zeichen nur die Buchstaben „b“ und „e“ gemeinsam haben, muss daraus geschlossen werden, dass sie sich visuell unterscheiden.

35      Was zweitens den klanglichen Vergleich der Zeichen anbelangt, ist davon auszugehen, dass angesichts der Wahrnehmung des Bildbestandteils der angemeldeten Marke dieser Bildbestandteil vom Durchschnittsverbraucher nicht ausgesprochen wird. Daraus folgt, dass die angemeldete Marke als „bilait“ ausgesprochen wird und daher die Zeichen auch klanglich unterschiedlich sind, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat.

36      Was drittens den begrifflichen Vergleich der Zeichen angeht, ist festzustellen, dass die Wörter „be“ und „light“ in der angemeldeten Marke zum englischen Grundwortschatz gehören, der einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ist nämlich das Wort „light“ international als ein Hinweis darauf anerkannt, dass ein Lebensmittel einen geringen Gehalt an Kalorien, Fett, Zucker oder Alkohol hat. Somit wird die angemeldete Marke dahin verstanden, dass sie auf Getränke verweist, die keinen negativen Einfluss oder nur einen begrenzt negativen Einfluss oder sogar positive Wirkungen auf den Organismus haben; dies nicht nur von einem englischsprachigen Publikum, sondern auch von einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise. Diese Wahrnehmung wird darüber hinaus durch die Wirkung des Bildbestandteils der angemeldeten Marke verstärkt. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die ältere Marke keinen bestimmten begrifflichen Inhalt hat, folgt daraus notwendigerweise, dass die Marken auch in dieser Hinsicht unterschiedlich sind.

37      Folglich ist im Einklang mit der richtigen Feststellung der Beschwerdekammer der Schluss zu ziehen, dass der von den einander gegenüberstehenden Marken vermittelte Gesamteindruck unterschiedlich ist, so dass sie nicht als ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden können.

38      Da eine der kumulativen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt, ist nach der oben in Randnr. 18 angeführten Rechtsprechung auf das Fehlen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu schließen, ohne dass es notwendig wäre, den Grad der Ähnlichkeit der betreffenden Waren zu prüfen oder zu beurteilen, ob die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft hat.

39      Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009

40      Die Klägerin trägt vor, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marke die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt würde. Daraus leitet sie ab, dass ihre Eintragung gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 verstieße.

41      Das HABM und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung dieses Klagegrundes.

42      Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Klägerin ihren Widerspruch zwar auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 stützte, die Widerspruchsabteilung aber die Stattgabe des Widerspruchs nur auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gründete und sodann allein dieser Widerspruchsgrund vor der Beschwerdekammer erörtert wurde.

43      Unter den Umständen des vorliegenden Falles genügt es, darauf hinzuweisen, dass eine derartige Argumentation als unbegründet zurückzuweisen ist. Nach ständiger Rechtsprechung setzt der der älteren Marke durch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte erweiterte Schutz die Erfüllung mehrerer Bedingungen voraus, darunter die Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken (Urteile des Gerichts vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, Slg. 2007, II‑711, Randnrn. 34 und 35, und vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM – Minoronzoni [TOSCA BLU], T‑150/04, Slg. 2007, II‑2353, Randnrn. 54 und 55). Aus der oben in den Randnrn. 22 bis 38 ausgeführten Argumentation kann aber abgeleitet werden, dass eine derartige Bedingung nicht erfüllt ist.

44      Deshalb ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die vorliegende Klage abzuweisen.

 Kosten

45      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Brauerei Beck GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die der Aldi GmbH & Co. KG.

Dittrich

Wiszniewska-Białecka

Prek

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Mai 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.