Beschluss des Gerichts vom 3. April 2014 – ADEAS/Kommission
(Rechtssache T-7/13)1
(Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vereinigung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Association pour la défense de l’épargne et de l’actionnariat des salariés de France Télécom-Orange (ADEAS) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-L. Lefort des Ylouses und A.-S. Gay)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.
Die Association pour la défense de l’épargne et de l’actionnariat des salariés de France Télécom-Orange (ADEAS) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 79 vom 16.3.2013.