Language of document : ECLI:EU:T:2015:236





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. April 2015 –

National Iranian Gas Company/Rat

(Rechtssache T‑9/13)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Zuständigkeit des Rates – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Überprüfung der erlassenen restriktiven Maßnahmen – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Beurteilungsfehler“

1.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – Umfang – Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 1 Abs. 8 des Beschlusses 2012/635 – Ausschluss (Art. 29 EUV; Art. 263 Abs. 4 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, und 2012/635/GASP, Art. 1 Abs. 8) (vgl. Rn. 27-30)

2.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage gegen einen Rechtsakt, mit dem gegen den Kläger restriktive Maßnahmen verhängt werden – Regierungsorganisation, die sich auf den Schutz und die Garantien beruft, die in den Grundrechten verankert sind – Frage, die nicht die Zulässigkeit des Klagegrundes betrifft, sondern seine Begründetheit (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2012/635/GASP des Rates; Verordnung Nr. 945/2012 des Rates) (vgl. Rn. 32, 33)

3.                     Recht der Europäischen Union – Grundrechte – Persönlicher Geltungsbereich – Juristische Personen, die ein verlängerter Arm von Drittstaaten sind – Einbeziehung – Verantwortlichkeit des Drittstaats für die Wahrung der Grundrechte in seinem eigenen Hoheitsgebiet – Keine Auswirkung (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17, 41 und 47) (vgl. Rn. 37, 39, 41, 42)

4.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kontrolle, die sich bei Maßnahmen, die sich an einzelne Einrichtungen richten, auf die Beurteilung der Tatsachen und die Überprüfung der Beweise erstreckt (Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV und 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. d) (vgl. Rn. 56, 57, 148-151)

5.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Unterstützung der iranischen Regierung –Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der Klarheit, Präzision und Vorhersehbarkeit der Wirkungen der Rechtsregeln verlangt (Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, 2012/35/GASP, 13. Erwägungsgrund, und 2012/635/GASP, 16. Erwägungsgrund; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. d) (vgl. Rn. 57-62, 65-67, 71)

6.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Einschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Beschlüsse des Rates 2010/413/GASP, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, 2012/35/GASP, 13. Erwägungsgrund, und 2012/635/GASP, Art. 1 Abs. 8; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. d) (vgl. Rn. 60, 74, 75, 173-177)

7.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Im Rahmen des EU-Vertrags erlassener Beschluss – Voraussetzungen an das Verfahren, die von Art. 215 Abs. 2 AEUV aufgestellt werden – Unanwendbarkeit (Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2012/635/GASP) (vgl. Rn. 82, 84)

8.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Befugnis des Rates, bei auf Art. 215 AEUV gestützten restriktiven Maßnahmen auf das Verfahren gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV zurückzugreifen (Art. 215 AEUV und 291 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 88-90)

9.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Verfahren zur Aufnahme in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Wahl der Rechtsgrundlage – Verordnung Nr. 267/2012 – Beachtung der in Art. 291 AEUV aufgestellten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 Abs. 2 EUV, 29 EUV und 31 Abs. 1 EUV; Art. 215 AEUV und 291 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Anhang II; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 46 Abs. 2) (vgl. Rn. 92-97, 102)

10.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2012/635/GASP des Rates; Verordnung Nr. 945/2012 des Rates) (vgl. Rn. 105-110, 115-120)

11.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Recht, das einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzt (Beschluss 2012/635/GASP des Rates; Verordnung Nr. 945/2012 des Rates) (vgl. Rn. 126)

12.                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Pflicht des Rates, diese Maßnahmen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen – Verstoß – Keine Auswirkung auf die Gültigkeit dieser Maßnahmen – Voraussetzungen – Beachtung des Ziels der Pflicht zur Überprüfung und Fehlen nachteiliger Auswirkungen auf die Situation der betreffenden Organisation (Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 26 Abs. 3; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 46 Abs. 6) (vgl. Rn. 133-135, 137-140, 142, 143)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16) und des mit Schreiben des Rates vom 14. März 2014 übermittelten Beschlusses, soweit er die Aufnahme der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

The National Iranian Gas Company trägt die Kosten.