Language of document : ECLI:EU:T:2004:332

Rechtssache T-303/04 R

European Dynamics SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Keine Dringlichkeit“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Beweislast – Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und der angefochtenen Handlung

(Artikel 242 EG)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Nicht finanzieller Schaden

(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

1.      Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden. Weist der Antragsteller den Zusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden und den Maßnahmen, deren Durchführung auszusetzen er begehrt, nicht nach, so ist die beantragte einstweilige Anordnung für die Verhinderung des angeblichen Schadens weder relevant noch erforderlich.

(vgl. Randnrn. 65-66, 70)

2.      Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, insbesondere im Wege einer Schadensersatzklage gemäß Artikel 288 EG.

(vgl. Randnr. 72)

3.      Die Entscheidung über die Nichtvergabe eines öffentlichen Auftrags verursacht nicht notwendigerweise einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für den guten Ruf und die Glaubwürdigkeit von Bietern, deren Angebot nicht den Zuschlag erhalten hat. Die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach starken Wettbewerbscharakter hat, bringt nämlich zwangsläufig Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluss eines Bieters aufgrund der Ausschreibungsbedingungen hat als solcher nichts Schädigendes.

(vgl. Randnr. 82)